Repräsentationsaufwendungen als Teil der steuerlich relevanten Werbeaufwendungen (Werbung, Aspekte der Besteuerung und Rechnungslegung) sind Aufwendungen, die durch die gesellschaftlichen Erwartungen an ein würdiges, der Rolle, Stellung und Bedeutung des Unternehmens oder der beruflichen Funktion entsprechendes Auftreten veranlaßt sind (z.B.: Empfänge, Geselligkeitsveranstaltungen, Durchführung oder Sponsern von Turnieren, Spielen, Wettbewerben, Ausstellungen, kulturellen Veranstaltungen, Reisen; komfortable Unterbringung; luxuriöse Ausstattungen und Fahrzeuge). Die Veranlassung für solche Aufwendungen kann sowohl im betrieblichen wie auch im Bereich der privaten Lebensführung und im Schnittbereich beider Sphären liegen. Für die steuerliche Behandlung ist zu unterscheiden, ob es sich um
(1) einzelkaufmännische Unternehmen und Personengesellschaften oder
(2) um Körperschaften (insb. AG und GmbH) handelt. Sind die Aufwendungen nicht betrieblich veranlaßt, sondern für die Art der Lebensführung bestimmt, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung mit sich bringt auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit erfolgen - so dürfen sie steuerlich nicht abgezogen werden (vgl. § 12 Nr. 1 EStG). Eine Ausnahme von diesem Abzugs- und Aufteilungsverbot besteht nur, wenn bei gemischter Veranlassung ein klarer und objektiver Aufteilungsmaßstab existiert oder die private Mitveranlassung von untergeordneter Bedeutung ist. Bei betrieblicher Veranlassung ohne Berührung der Lebensführung muss aus ertragsteuerlicher Sicht zwischen allgemeinen und speziellen Repräsentationsaufwendungen unterschieden werden. Zu letzteren gehören Geschenk-, Bewirtungs-, Gästehäuser-, Jagd-, Fischerei-Jacht- u. ä. Aufwendungen (hierfür bestehen besondere steuerliche Äb- zugsbeschränkungen, s. § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG). Im übrigen sind Repräsentationsaufwendungen, die ausschließlich beruflichen oder betrieblichen Zwecken des Steuerpflichtigen dienen oder soweit sie bei gemischter Veranlassung leicht und eindeutig zu trennen sind, unbeschränkt als Betriebsausgaben abzugsfähig. Allerdings unterliegen Betriebsausgaben, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren - die also ohne betriebliche Veranlassung Kosten der Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen wären (BFH, BStBl 87 II 853) - einer Angemessenheitsprüfung ihrer Höhe nach. Tätigen Körperschaften derartige Aufwendungen, so kommt zwar ein Bereich der „Lebensführung“ für sie nicht in Betracht (BFH, BStBl 76 II 753; 81 II108; Abschn. 26 Abs.-l KStR), doch gelten die Abzugsverbote für spezielle Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5 Nr. 1-6 EStG) und die allgemeine Angemessenheitsprüfung bei Berührung der Lebensführung „anderer Personen“ (Manager, Gesellschafter) entsprechend (§ 8 Abs. 1 KStG). Berühren die Aufwendungen durch ungewöhnliche Vorteilsgewährung die Lebensführung von Gesellschaftern oder denen nahestehenden Personen, so kommt auch eine Behandlung als „verdeckte Gewinnausschüttungen“ in Betracht (§8 Abs. 3 KStG). Umsatzsteuerlich führt die Annahme von Nichtabzugsfähigkeit gem. § 4 Abs. 5 EStG d. R. zu Eigenverbrauch (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 c UStG), wodurch der Vorsteuerabzug im Ergebnis rückgängig gemacht wird.
Literatur: Federmann, R., Erfolgsrechnungen nach Handels- und Steuerrecht, Berlin 1992. Lem- penau, G., Betriebsausgaben und Gewinnermittlung, in: DB 1987, S. 113.
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