(österreichisches Recht). Unternehmer iSd § 1 öUGB und damit Normadressat des österreichischen Unternehmengesetzbuches ist, wer ein Unternehmen betreibt, worunter „jede auf Dauer angelegte Or-ganisation selbständiger wirtschaftlicher (kostendeckender) Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein”, verstanden wird. Der Begriff des Unternehmers ersetzt (Handelsrechtsreform, öster-reichische) den antiquierten und kompliziert aufgebauten Begriff des Kaufmanns, auf dem das alte öHGB basiert, und ist bewusst grossenunabhängig definiert und weit gefasst, um allen Erscheinungsformen des modernen Wirtschaftslebens gerecht zu werden. Den Freien Berufen sowie den Land- und Forstwirten hat man jedoch ihre historisch gewachsene Son-derstellung belassen: Sie sind nur dann als Unternehmer zu qualifizieren, wenn sie sich ins Firmen-buch eintragen lassen. AG, GmbH, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, VVaG, Sparkassen, EWIV, SE und SCE gehören unabhängig von ihrer tatsächlichen Tätigkeit immer der Gruppe der Unternehmer an (sog. Unternehmer kraft Rechtsform). Daneben gibt es Unternehmer kraft unzulässiger Firmenbucheintragung und Scheinunternehmer kraft Auftretens.
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