Können Zinsen steuerlich geltend gemacht werden, so stellt die Zinsersparnis keine Einnahme dar, weil sich der Vorteil mit der nicht geltend gemachten Abzugsfähigkeit aufhebt.
Bei unverzinslichen oder mit weniger als 5,5 % verzinslichen Darlehen, die ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhält, gilt die Zinsersparnis in der Regel als Arbeitslohn.
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