(1) Bei Devisengeschäften bedeutet „Valutastellung”, dass trotz “sofortiger” Erfüllung bei Kassageschäften regelmässig die Usance “Valutastellung 2 Arbeitstage” gilt. Dies bedeutet, dass zwischen dem Tag des Abschlusses und dem Tag der Erfüllung von Devisenkassageschäften zwei Arbeitstage liegen.
(2) Bei der Kontoführung der Banken bedeutet die Valutastellung (Wertstellung) den Tag, an dem ein Buchungsposten (eine Gutschrift oder ein Lastschrift) in die Zinsrechnung der Bank für dieses Konto eingeht. Bei (Scheck-)Gutschriften auf dem Konto des Begünstigten wird von der Bank nicht immer mit dem Buchungstag „valutiert”, sondern eine Valuta festgelegt, die einen oder mehrere Tag später liegt. Analoges gilt für Lastschriften auf dem Konto des Zahlungspflichtigen.
(3) Beim Ankauf (Diskontierung) von Wechseln sowie bei Forfaitierungen ist die Valuta der Tag, von dem bei der Errechnung der Laufzeittage (Zinstage) (und damit der Errechnung der Zinsen/Diskontzinsen) ausgegangen wird.
Vorhergehender Fachbegriff: Valutaschuldverhältnisse | Nächster Fachbegriff: Valutaverbindlichkeiten
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|