Personen, die beispielsweise aufgrund ihrer beruflichen Position über einen zeitlichen Informationsvorsprung gegenüber Dritten (Vertragspartner) verfügen, werden als Insider (engl.) bezeichnet (z. B. leitende Angestellte, andere Mitarbeiter, soweit sie über relevante p Informationen verfügen, Aufsichtsratsmitglieder). Es liegt also ein ungleicher (asymmetrischer) Informationsstand zwischen mindestens zwei Parteien vor. Aus Informationsasymmetrie können bei Interessendivergenz konfliktäre Folgeprobleme (Insiderprobleme) bei Leistungs bzw. Vertragsbeziehungen entstehen, die in der Wirtschaftstheorie als Principal gent (auch: Agency ) Probleme behandelt werden. Die Insiderproblematik, d. h. das missbräuchliche (opportunistische) Ausnutzen von positionsbedingten Insider Kenntnissen zum eigenen Vorteil und zum Schaden Dritter, ist insbesondere im Wertpapiergeschäft brisant. Leitende Unternehmens und Bankenvertreter, oft aber auch andere Mitarbeiter, verfügen aufgrund der beruflichen Stellung und Aufgaben früher über kursbeeinflussende Nachrichten aus Unternehmen (z. B. Kenntnis von einem Gewinneinbruch, anstehender Unternehmensübernahme [ 3 Mergers & Acquisitions] oder andere das Unternehmen betreffende Entscheidungen) als das Anlegerpublikum (Aktionäre), was vom Besserinformierten vor Bekanntwerden der Tatsache ausgenutzt werden kann. Darüber hinaus können kursbeeinflussende Informationen von Insidern selbst gestaltet und zum eigenen Vorteil umgesetzt werden. Den EG ichtlinien zum Wertpapiergeschäft Rechnung tragend definiert § 13 Abs. 1 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) die Insidertatsache als eine nichtöffentlich bekannte Tatsache, die geeignet ist, bei Bekanntwerden den Kurs ( Börsenkurs) bestimmter Wertpapiere (Insiderpapiere) erheblich zu beeinflussen (zum möglichen Schaden der Anleger). Auch der Kreis der Insider wird darin abgegrenzt: Das Gesetz unterscheidet zwischen Primärinsidern, die aufgrund ihrer Tätigkeit oder Wahrnehmung einer Aufgabe Kenntnis von Insidertatsachen erlangt haben (z. B. das Vorstandsmitglied), und Sekundärinsidern, die auf anderem Wege Kenntnis von der Insidertatsache erlangt haben (wie z. B. das Sekretariat, Freunde, Verwandte). Letztere dürfen grundsätzlich im Unterschied zu Primärinsidern Insidertatsachen straflos weitergeben, aber nicht unter Kenntnis der Insidertatsache Wertpapiere auf eigene oder fremde Rechnung handeln. § 38 WpHG bedroht Insiderhandel mit Geld oder aber Freiheitsstrafen.
Um potenzielle Insiderkonflikte durch zeitnahe und gleichmäßige Veröffentlichung kursrelevanter Informationen zu mindern, wurde Anfang 1995 in Deutschland die Ad hoc Publizität eingeführt, die die im amtlichen Handel und im geregelten Markt (siehe Börse) notierten Emittenten ( Emission) zur unverzüglichen Verbreitung dieser Nachrichten verpflichtet (§44a Abs. 1 S.1 Börsengesetz [BörsG]). Die Bekanntmachung von Tatsachen stellt eine ergänzende Maßnahme zu den regelmäßig zu veröffentlichenden Jahresabschlüssen und Lageberichten sowie der Zwischenberichterstattung dar.
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