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Kleine Aktiengesellschaft

Mit dem 10. 8. 1994 ist das Gesetz für kleine Aktiengesellschaften in Kraft getreten. Damit wurde kein neuer Typus einer Aktiengesellschaft geschaffen, der auf Unternehmen mit geringem Umsatz, wenig Mitarbeitern oder/und geringer Ertragskraft zugeschnitten ist. Ausgerichtet ist die kleine Aktiengesellschaft auf Gesellschaften mit kleiner Zahl von Anteilseignern. Damit ging es darum auch andere Unternehmen und Mittelständler für die Rechtsform der Aktiengesellschaft zu interessieren. Im Ergebnis soll die kleine Aktiengesellschaft (a) bei Neugründungen als Alternative zur GmbH, (b) im Hinblick auf einen Rechtsformwechsel als Alternative zur GmbH gesehen werden. Die Vorteile der kleinen Aktiengesellschaft liegen in erster Linie darin, daß eine Einpersonen-AG möglich ist; in der vereinfachten Gründungsprüfung; der Erweiterung der Satzungsautonomie hinsichtlich der Gewinnverwendung und der Ausgabe von Aktien(§ 10 Abs. 5 AktG); der Vereinfachung der Hauptversammlung(Einberufung, teilweiser Verzicht der Beurkundung);Erleichterung des Bezugsrechtsausschlusses, Ausschluss der Vorzugsaktionäre bei HV-Beschlüssen zur Kapitalerhöhung und -herabsetzung. Schließlich müssen bei kleinen AG\'s Arbeitnehmer auch dann nicht mehr im Aufsichtsräten beteiligt werden, wenn die Unternehmung unter 500 Beschäftigte hat.


1. Charakterisierung Mit dem Gesetz für die Kleine Aktiengesellschaft (Kleine AG) und zur Deregulierung des Aktienrechts traten am 10. August 1994 Änderungen des Aktiengesetzes (AktG) in Kraft, mit denen die Rechtsform der Aktiengesellschaft (AG) für mittelständische Unternehmen an Attraktivität gewinnen soll. Diese Reform des ursprünglich nur auf g,rosse   Publikumsgesellschaften ausgerichteten Aktienrechts schafft keinen neuen Typus der AG, sondern erleichtert den häufig familiengeführten Kleinen und Mittleren Unternehmen (KMU) den Zugang zur AG. Auch die mittelständischen Unternehmen sollen dadurch die Vorzüge dieser Rechtsform geniessen können, die insbesondere im Reputationsgewinn gegentiber der   GmbH, in der Aufwertung des Managements (Imageaspekt: Vorstand statt Geschäftsführung), in der Beteiligung von Mitarbeitern und Kunden am Untemehmen und damit deren Bindung an das Unternehmen, in der einfacheren Unternehmensnachfolge durch Trennung von Eigentum und Leitung gesehen werden. Das Reformziel soll dadurch erreicht werden, dass eine Einpersonengründung (“Ein-Personen-AG”) zugelassen, die Einberufung und Durchführung der Hauptversammlung vereinfacht, die Satzungsautonomie im Hinblick auf die Gewinnverwendung gestärkt und die Mitbestimmung für AGs mit weniger als 500 Arbeitnehmern derjenigen in der GmbH gleichgestellt wird. Eine Legaldefinition der Kleinen Aktiengesellschaft enthält das Gesetz nicht. Ob eine AG “klein” ist, bemisst sich im Einzelfall anhand der Zahl der Gesellschafter oder der Arbeitnehmer sowie danach, ob eine   Börsennotierung erfolgt oder sämtliche Aktionäre namentlich bekannt sind. Die kleine AG unterliegt dem bestehenden Aktienrecht. Sofem die Voraussetzungen eines überschaubaren (kleinen) Gesellschafterkreises vorliegen, gelten aber spezielle Lockerungen, die teilweise dem bestehenden GmbH-Recht angepasst sind. Auch kleine AGs sind als  Kapitalgesellschaften   juristische Personen. Sie handeln durch die drei gesetzlichen Organe  Vorstand (§§ 76 ff. AktG),  Aufsichtsrat (§§ 95 ff. AktG) und  Hauptversammlung (§§ 118 ff. AktG). Gegenüber ihren Gläubigern ist die Haftung der AG auf das  Gesellschaftsvermögen beschränkt, so dass eine unmittelbare Haftung der   Aktionäre ausscheidet. Das  Grundkapital beträgt mindestens 50.000 EUR (§§ 6, 7 AktG) und besteht aus   Nennbetrags- oder   Stückaktien, § 8 Abs. 1 AktG, die jeweils eine bestimmte Quote des Grundkapitals repräsentieren. Mit Übernahme der Aktien erwerben die   Aktionäre die Mitgliedschaft in der   AG und damit alle aktienrechtlichen   Rechte und Pflichten gegenüber der AG, insbesondere §§ 53a ff. AktG.
2. Besonderheiten bei der Einpersonen-Aktiengesellschaft Seit der Gesetzesänderung ist fir die Gründung einer   AG eine Person ausreichend. In diesem Falle muss bei einer  Bargründung der einzige Gründer für den nicht eingezahlten Betrag eine Sicherheit stellen, § 36 Abs. 2 AktG. Diese Sicherungspflicht besteht nur bei Errichtung der AG und gem. § 188 Abs. 2 i. V. m. § 36 Abs. 2 AktG bei   Kapitalerhöhung. Die Art der Sicherheitsleistung regelt das AktG nicht. Deshalb werden die Sicherheiten aus § 232 BGB sowie andere wirtschaftlich gleichwertige Sicherungsmittel wie Bankbürgschaft und Gnmdschuld herangezogen. Nicht zugelassen sind dagegen schuldrechtliche Verpflichtungen des einzigen   Aktionärs. Mit der Feststellung der  Satzung entsteht nach vorzugswürdiger Meinung, wie bei der mehrgliedrigen AG, eine   Vor-AG, die ein vom Gründer zu unterscheidendes Zuordnungsobjekt und kein dem Gründer zuzuordnendes Sondervermögen ist. Damit ist die Einpersonen-Vor-AG vom sonstigen Vermögen des Alleinaktionärs zu trennen, und der einzige  Aktionär muss seine Einlage an die AG leisten. Gehören alle Aktien einem  Aktionär, muss darüber eine schriftliche Mitteilung für das   Handelsregister unter zusätzlicher Angabe von Name, Geburtsdatum, Beruf tmd Wohnort erfolgen, § 42 AktG. Die Registermitteilung hat nach überwiegender Meinung grundsätzlich durch das Vertretungsorgan, den   Vorstand, zu erfolgen. Verstösse gegen die Mitteilungspflicht können vom Registergericht mit Zwangsgeld belegt werden, § 14 HGB. Um die Mitteilung an das Registergericht zu ermöglichen, wird zudem von einer entsprechenden Mitteilungspflicht des Alleinaktionärs gegenüber der Gesellschaft ausgegangen. Diese ist indes nicht vom Registergericht zwangsweise durchzusetzen, da § 14 HGB nicht das Verhältnis zwischen Aktionär und Gesellschaft betrifft. Der Gründer einer Einpersonen-AG kann auch Mitglied im   Vorstand oder im  Aufsichtsrat sein. Ist dies der Fall, muss der Gründungshergang durch einen  externen Gründungsprüfer überprüft werden, der sonst nicht mehr erforderlich ist, § 33 Abs. 2 AktG. Für die Tätigkeit im Rahmen der Durchführung der Gründungsprüfung erhält auch der insoweit als Verwaltungsmitglied wirkende Einzelgründer eine Vergütung. Bei der Vergütungsbemessung ist aber das Verbot der  Einlagenrückgewähr zu beachten. Auch das Verbot des   Insichgeschäfts gilt hier. Seit der Neuregelung ist der   Aufsichtsrat dann mitbestimmungsfrei, wenn die AG weniger als 500 Arbeitnehmer beschäftigt und sie nach dem 10. August 1994 gegründet oder umgewandelt worden ist. Die  Hauptversammlung ist bei einem Alleinaktionär immer eine  Vollversammlung. Sie kam deshalb ohne Einhaltung bestimmter  Einberufungserfordemisse abgehalten werden. Weil in der  Hauptversammlung des Alleinaktionärs kein Interessenkonflikt zwischen ihm und der Gesellschaftergesamtheit vorkommt, entfällt das  Stimmverbot für bestimmte Beschlüsse des Einzelgesellschafters.
3. Deregulierung hinsichtlich der Abhaltung der Hauptversammlung Bei Einberufung der  Hauptversammlung kann von einer öffentlichen Bekanntmachung abgesehen werden, wenn die  Aktionäre der Verwaltung namentlich bekannt sind. Sie erfolgt dann nur noch durch eingeschriebenen Brief, § 121 Abs. 4 S. 1 AktG. Auch die Mitteilungen und Informationen für  Aktionäre und   Aufsichtsratmitglieder, sowie die Bekanntmachungen der   Tagesordnung können mittels eingeschriebenem Brief erfolgen, § 121 Abs. 4 S. 2 AktG. Ist ein  Aktionär zu einer  Hauptversammlung nicht geladen worden und genehmigt er dort gefasste Beschlüsse nicht, so sind diese nichtig, § 241 Nr. 1 AktG. Die Einberufungserleichterung betrifft vor allem AGs bei der Ausgabe von  Namensaktien. In diesem Fall sind die   Aktieninhaber kraft Gesetz mit Namen und Anschriften im  Aktienregister der AG registriert, § 67 AktG, und somit namentlich bekannt. Nicht gewährleistet ist die namentliche bekanntheit aller Aktionäre indes bei der Ausgabe von  Inhaberaktien oder unverbrieften Aktien. Diese können grundsätzlich ohne weiteres auch ohne Mitteilung an die AG weiter übertragen werden, so dass Namen und Anschriften der jeweiligen Aktieninhaber der AG nicht wie bei Namensaktien gemäss § 67 Abs. 2 AktG vorliegen. Bei Inhaberaktien besteht also - selbst bei einem an sich überschaubaren Aktionärskreis — das Risiko, bei der Einberufung per Einschreiben nicht alle aktuellen Aktionäre zu erreichen und damit der Nichtigkeitsfolge des § 241 Nr. 1 AktG. Zwar ist umstritten, ob der  Aktionär, der trotz entsprechender Vereinbarung die AG von der Übertragung nicht unterrichtet hat,oder die AG, die noch von den bekannten Anteilsinhabern ausging, das Risiko für einen Fehlgang der Ladung und damit für etwaige Beschlussmängel zu tragen hat. Im Hinblick auf mögliche Nichtigkeitskonsequenzen empfiehlt sich das Verfahren nach § 121 Abs. 4 AktG gleichwohl nicht bei der Ausgabe von Inhaberaktien. Vielmehr sollte aus Gründen der Vorsicht eine   öffentliche Bekanntmachung gemäss § 121 Abs. 3 AktG erfolgen, um den Anforderungen an eine ordnungsgemässe Ladung aller Aktionäre gerecht zu werden. Die Beschlüsse der   Hauptversammlung müssen nicht mehr durch einen Notar beurkundet werden, wenn die AG nicht  börsennotiert ist und es sich um mit einfacher Mehrheit gefasste Beschlüsse handelt, § 130 Abs. 1 S. 3 AktG. Dadurch entsteht für kleine AGs durch die privatschriftliche Niederschrift ein erheblicher Kostenvorteil.
4. Deregulierung bei der Satzungsautonomie Durch das Gesetz über die Kleine   AG werden die   Aktionäre vermehrt in Unternehmensentscheidungen einbezogen. Aufgrund der erweiterten Satzungsautonomie werden die  Rücklagenbildung, die Gewinnausschüttung und die Ausgabe von Aktien verstärkt zur Disposition der   Aktionäre gestellt. AGs, unabhängig von ihrer  Börsennotierung, können in ihrer  Satzung bei Feststellung des Jahresabschlusses durch  Aufsichtsrat und  Vorstand diese dazu ermächtigen, mehr oder weniger als die Hälfte des Jahresüberschusses in die Gewinnrücklagen einzustellen, § 58 Abs. 2 AktG. Zudem darf durch   Satzung der Anspruch der   Aktionäre auf   Einzelverbriefung ihrer Anteile ausgeschlossen oder beschränkt werden, § 10 Abs. 5 AktG. Diese Regelung kann auch nachträglich aufgenommen werden. Allerdings sind dabei die allgemeinen Vorschriften bei   Satzungsänderungen zu beachten. Auf diesem Wege kann die AG der kostenaufwändigen Erstellung und Ausgabe von Einzelurkunden entgehen.
5. Vergleich der kleinen AG mit der GmbH Aus der partiellen Annäherung des Rechts der nicht  börsennotierten Kleinen   AG an das GmbH-Recht ergibt sich für kleinere Gesellschaften eine attraktive Alternative zur   GmbH. Gemeinsamkeiten zwischen kleiner AG und der GmbH liegen in der Besteuerung, der Mitbestimmung, der Haftungsbeschränkung sowie in der Rechnungslegung und der Publizität. Beide Gesellschaftsformen sind   Kapitalgesellschaften und werden bis zum Börsengang der Kleinen   AG gleich besteuert. Bei einem Börsengang ändert sich die Bemessungsgrundlage insbesondere für Erbschafts- und Schenkungssteuer, die sich bei börsennotierten AGs nach dem Börsenkurs richten, der in der Regel über dem sonst rür Kapitalgesellschaften massgeblichen Wert liegt. Haben AGs und GmbHs weniger als 500 Mitarbeiter, sind sie mitbestimmungsfrei. Ebenso wie die GmbH haftet eine AG grundsätzlich nur mit dem  Gesellschaftsvermögen, so dass eine persönliche Haftung der  Aktionäre entfällt. Unterschiede zur GmbH bestehen in den Gestaltungsmöglichkeiten, der Organisationsverfassung und Geschäftsführung, dem Grundkapital, der Anteilsübertragung, dem Image und den Kosten: · Während das Aktiengesetz bei der Gestaltung der  Satzung nur wenig Freiraum lässt, sind bei der GmbH die Beziehungen zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern sowie zwischen den Gesellschaftern untereinander überwiegend gestaltungsfrei. · Die Organisation bei einer GmbH ist variabel. So bedarf es nicht zwingend eines  Aufsichtsrates wie bei einer AG. Auch können im Gegensatz zur  AG Aufgaben des  Vorstands oder des  Aufsichtsrates den Gesellschaftern zugewiesen werden. · Entgegen dem  Vorstand einer AG ist der Geschäftsführer einer GmbH dem Weisungsrecht der Gesellschafter unterworfen. Damit steht auch das Kapital der GmbH anders als bei der  AG zur Disposition der Gesellschafter. · Die AG benötigt als Mindestgrundkapital 50.000 EUR und kann ihre Anteile formlos übertragen. Bei der GmbH beträgt das Stammkapital 25.000 EUR, und die GmbH-Geschäftsanteile können nur mit einem notariellen Abtretungsvertrag übertragen werden. · Auch wenn die Gründungs- und laufenden Kosten bei einer kleinen AG durch die Deregulierung verringert wurden, sind sie dennoch höher als bei einer GmbH. Dies liegt z. B. an dem zwingenden Erfordernis der Einsetzung eines  Aufsichtsrats bei einer AG mit mindestens 3 Mitgliedern. · Anders als bei einer GmbH erscheint eine AG in den Augen der Öffentlichkeit und der Banken grundsätzlich als potenter und seriöser Geschäftspartner. Als Folge davon sind Vorstands- und Aufsichtratsstellungen mit einem hohen Prestige verbunden.

Literatur: Brinkmann, Svenja: Die kleine Aktiengesellschaft: die Eignung der kleinen Aktiengesellschaft für die Eigenkapitalbeschaffung des Mittelstandes, Diss. Mannheim 1998; Hahn, Jürgen: Kleine AG, Wegweiser für die Praxis, Köln 1997; Happ, Wilhelm: Aktienrecht: Handbuch, Mustertexte, Kommentar, 2. Aufl., Köln 2004; Heidel, Thomas: Aktienrecht: Aktiengesetz, Gesellschaftsrecht, Kapitalmarktrecht, Steuerrecht, Europarecht, Bonn 2003; Henn, Günter: Handbuch des Aktienrechts, 7. Aufl., Heidelberg 2002; Hölters, Wolfgang/Buchta, Jens, Die „kleine” AG — geeignet für Mittelstand und Konzerne?, DStR 2003, S. 79; Hölters, Wolfgang/Deilmann, Barbara/Buchta, Jens: Die kleine Aktiengesellschaft: mit Muster- und Formularteil, 2. Aufl., München 2002; v. Horstig/Jaschinski/Ossola-Haring (Hrsg.), Die kleine AG, München 2002; Schawilye, Ramona/Gaugler, Eduard/Keese, Detlef: Die kleine AG in der betrieblichen Praxis: Ergebnisse einer empirischen Untersuchung zur Entwicklung und Akzeptanz der sogenannten “kleinen AG”, Heidelberg 1999; Taeger, Jürgen/Frischkorn, Marion: Die Kleine AG als Rechtsform für mittelständische Unternehmen, in: Krimphove/Tytko (Hrsg.), Handbuch der Unternehmensfinanzierung, Stuttgart 2002, S. 482-502; Verspay, Heinz-Peter/Sattler, Andreas: Die kleine AG : eine Rechtsform für das mittelständische Unternehmen, 4. Aufl., Renningen-Malmsheim 2004; Voithmann, Jürgen: Die kleine AG, Grundzüge zum Aktienrecht und Vertragsmuster für die Praxis, 5. Aufl., Planegg 2001; Westermann, Harm Peter, Die GmbH in der nationalen und internationalen Konkurrenz der Rechtsformen, GmbHR 2005, S.
4. Internetadresse: (Gesetze im Internet) http://www.gesetze-im-internet.de  

Seit 1995 zulässige Rechtsform , die explizit für kleinere und mittelgroße Unternehmen konzipiert wurde, denen bisher der Gang an die Börse zur Kapitalerhöhung verwehrt blieb, da ihnen evtl. die Voraussetzungen für eine große Aktiengesellschaft fehlten. Zur Gründung sind analog der großen AG 50 000 € Grundkapital nötig. Ein Vorstandsmitglied kann das Unternehmen leiten und muss jedes Quartal schriftlich an den Aufsichtsrat (i.d.R. die Familiengesellschafter) berichten. Der Aufsichtsrat besteht aus 3 Personen. Bei Unternehmen bis zu 500 Beschäftigten ist kein Aufsichtsrat nötig. Die Hauptversammlung wird lediglich mit eingeschriebenem Brief einberufen und hat den Vorstand und Aufsichtsrat ggf. zu entlasten. Sie trifft außerdem wichtige Beschlüsse. Die kleine AG kann an die Börse gehen, muss aber nicht. Die Erhöhung des Eigenkapitals über die Ausgabe von Aktien (Aktie ) ist damit möglich.

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