-Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten (§ 249 Abs. 1 HGB), die gebildet werden, um zukünftige Auszahlungen, die infolge der späteren betrieblichen Altersversorgung der Mitarbeiter entstehen, der abzurechnenden Periode verursachungsgerecht als Aufwand zuzurechnen. Sie sind nach finanzmathematischen Verfahren zu errechnen. Im Gegensatz zum Aktiengesetz, das ein Passivierungswahlrecht vorsah, müssen nach dem Bilanzrichtlinen-Gesetz alle Pensionszusagen, die nach dem 1. 1. 1987 eingeräumt werden, angesetzt werden. Die Passivierungspflicht leitet sich aus dem -Vorsichts- bzw. Imparitätsprinzip ab. In der Steuerbilanz darf für Pensionsrückstellungen höchstens der Teilwert der Pensionsverpflichtung angesetzt werden (§ 6 a EStG). Bei der Teilwertberechnung ist ein Rechnungszinsfuss von 6% anzuwenden (Finanzierung aus Pensionsrückstellungen).
Rückstellungen, die gebildet werden zur Absicherung eingegangener Verpflichtungen des Unternehmens für die betriebliche Altersversorgung. Pensionsrückstellungen sind Verbindlichkeiten gegenüber den Arbeitnehmern. Pensionsrückstellungen werden periodengerecht versicherungsmathematisch berechnet. Die erwirtschafteten Pensionsrückstellungen sind bis zu ihrer Auszahlung Quelle der Unternehmen sfinanzierung.
Pensionsrückstellungen sind wirtschaftlich als Lohn- und Gehaltsbestandteile zu betrachten, die während der Zeit einbehalten und angesammelt werden, in der die begünstigten Arbeitnehmer im Betrieb sind, um ihnen nach ihrem Ausscheiden als Rente oder einmalige Kapitalleistung ausgezahlt zu werden. (Aufwand jetzt, Auszahlung später).
Ein Unternehmen, das sich verpflichtet, einem Arbeitnehmer eine Alters-, Invaliden- oder Hinterbliebenenversorgung zu gewähren, muß für diese Anwartschaften bereits vom Jahr der Zusage an (also viele Jahre vor Eintritt des Versorgungsfalles) Rückstellungen bilden und diese in der Handelsbilanz ausweisen. Die Rückstellungspflicht folgt aus § 249 HGB.
Danach sind für ungewisse Verbindlichkeiten Rückstellungen zu bilden.
Pensionsverpflichtungen zählen zu den ungewissen Verbindlichkeiten, sind heute also rückstellungspflichtig. Bis 1985 galt für Pensionszusagen ein Passivierungswahlrecht. Soweit solche Altzusagen allerdings erhöht werden, besteht wieder Passivierungspflicht.
Hinweis:
Pensionsrückstellungen sind vertraglich geregelte Ansprüche Dritter gegen die Unternehmungen, stellen also Fremdkapital dar. Da dieses Fremdkapital nicht von außen zugeführt wird, sondern aus betrieblichen Umsätzen stammt, spricht man auch von Quasi-Fremdkapital. Dieses aus der Innenfinanzierung (Finanzierung) stammende Fremdkapital steht den Unternehmungen langfristig und oft in beträchtlichem Umfang zur Verfügung:
Pensionsrückstellungen übersteigen bei vielen Kapitalgesellschaften mittlerweise das Grundkapital (gezeichnetes Kapital).
Beispiel:
Die Auswertung von 898 Abschlüssen von großen Kapitalgesellschaften im Bereich des produzierenden Gewerbes durch das Statistische Bundesamt zeigt für das Jahr 1991 folgendes Bild:
gezeichnetes Kapital insgesamt: 86 Mrd. EUR
Pensionsrückstellungen insgesamt: 104 Mrd. EUR
(PR) Sonderfall der Ungewissen Verb. (Rückstellungen), und zwar aus lfd. Renten ehemaliger Mitarbeiter und aus künftiger Altersversorgung der Aktiven (Anwartschaften). Betriebswirtschaftlich muß PR-Bildung gefordert werden. Rechtsprechung und Gesetzgebung haben nur ein Pas-sivierungswahlrecht statuiert. Neuerdings Bindung aus Pensionszusagen nicht zuletzt auch wegen Unverfall-barkeit noch größer. Bei ganz oder teilweise unterlassener PR Angabe als Haftungsverhältnis im Geschäftsbericht (GB) erforderlich. Unzulässig dürfte die willkürliche Auflösung früher gebildeter PR sein. Ansprüche aus etwa iger Rückdeckungsvers. gesondert aktivieren (Saldierungsver-bot). Wegen der sehr langfristigen Vorteile einer PR in Steuerbilanz (StB) und des Maßgeblichkeitsprin-zips stützt sich Praxis auch für » Handelsbilanz (HB) weitgehend auf die steuerlichen Vorschriften, insbesondere § 6a EStG. Komponenten, der PR-Höhe:
a) zugesagte Leistung am Bilanzstichtag,
b) Zinssatz,
c) Eintritts Wahrscheinlichkeiten. Zu
a): Nur bisher erdienter Rentenbetrag; künftig zu erwartende Steigerungen außer Ansatz; auch Nebenleistungen z. B. Weihnachtsgeld, Deputate, Wohnung berücksichtigen. Zu
b): Für die Abzinsung künftig zu zahlender Raten; je niedriger Zinssatz, um so höher PR; i. d. Praxis allgem. 5, 5% (steuerl. Mindestsatz), Untergrenze dürfte bei 3 % liegen (Rendite für wertbest. Daueranlage). Zu
c): Im wesentlichen das Erleben des Pensionierungsalters, die Lebenserwartung aufgrund Sterbetafel, im Todesfall Vorhandensein versorgungsberechtigter Hinterbliebener (Witwe, an-spruchsber. gesch. Ehegatte, Waisen), deren Lebenserwartung und etwa ige Wiederverheiratung, Wahrscheinlichkeit vorzeitiger Invalidität, allgem. oder betriebsindiv. Fluktuation. Berücksichtigung der verbundenen Wahrscheinlichkeiten individuell oder pauschal (durchschnittl. Verhältnisse). Auch bei genauester Ermittlung des wahrscheinlichsten Wertes der PR bleiben ungedeckte Risiken, etwa vorz. Hinterbliebenenvers, oder Überschreitung der normalen Lebenserwartung. Nur bei Gesetz der großen Zahl ist der tatsächliche Zahlungsverlauf entsprechend der PR zu erwarten. Bewertung der lfd. Rentenverpflichtung mit allen zu erwartenden künftigen Zahlungen, abgezinst auf Bilanzstichtag (Barwert). Mit zunehmendem Lebensalter Verlängerung der Lebenserwartung mit entspr. Auswirkung auf den Barwert. Im Prinzip nach der gleichen Methode Bewertung Anwartschaft. Bei ihr neben Wahrscheinlichkeit, Pensionierungszeitpunkt zu erleben, berücksichtigen, daß der Mitarbeiter für die Jahre bis zum Rentenbeginn Gegenleistung erbringt, die mit der weiteren Bildung der PR in ursächlichem Zusammenhang steht. Unter diesem Aspekt erfolgt vers. math. gleichmäßige Belastung der einzelnen Dienstjahre. Nach der früher üblichen, damals steuerlich allein zulässigen Gegenwartsmethode, Belastung nur der Perioden ab Pensionszusage; nachträgliche Erhöhung, z. B. dienstaltersbed., wurde wie neue Zusage behandelt und hinzugerechnet. Diese Methode nach Prinzip des Passivierungswahlrechtes zulässig. Demgegenüber führt die steuerl. nun zul. Teilwertmeth. im allgem. zu höherer PR, weil dabei die Jahre seit Dienstbeginn unabhängig vom Zusagezeitpunkt belastet werden. Bei späterer Zusage höhere Einmalzuführung. Die Teilwertmethode ist auch betriebswirtschaftl. vorzuziehen. Für PR i. d. Praxis meist vers. math. Gutachten.
Bei allmählichem Verbrauch betriebswirtschaftl. korrekt jährliche Neubewertung aufgrund der neuen Lebenserwartung. Zulässig auch Buchung der lfd. Zahlungen gegen PR ohne Wieder Auffüllung, dann aber Angabe im GB. Bei Bilanzanalysen sollte PR zus. mit Darlehen einer etwa igen Unterst. Kasse wegen des finanzwirt-schaftl. Sonder Charakters zwischen Eigen und Fremdkapital als Sozialkapital aufgeführt werden.
Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten, die gem. § 249(1) HGB gebildet werden müssen (Passivierungspflicht). Sie entstehen aufgrund vertraglicher Zusagen einer Unternehmung gegenüber Arbeitnehmern, ihnen und ggf. auch ihren Angehörigen Alters- oder Invaliditätszusatzversorgung zu gewähren. Die Bildung von Pensionsrückstellungen wird steuerrechtlich gem. § 6a EStG nur anerkannt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Gem. § 6a EStG darf die Pensionsrückstellung nur zu ihrem Teilwert angesetzt werden. Dieser Teilwert entspricht dem Barwert der künftigen Pensionszusagen bei einem Kalkulationszinsfuß von 6 %.
Mit der Bildung von Pensionsrückstellungen ist ein Finanzierungseffekt verbunden, wenn die Unternehmung in der laufenden Periode einen Gewinn erwirtschaftet, denn Pensionsrückstellungen mindern als Aufwand bzw. Betriebsausgabe den Gewinn. Ein Abfluß von Zahlungsmitteln erfolgt nicht.
Voraussetzung ist allerdings, daß ein Gewinn erwirtschaftet und nach Steuern im notwendigen Umfang zur Bildung von Pensionsrückstellungen im Unternehmen verbleibt.
Der Finanzierungseffekt ist besonders effektiv während der Aufbauphase des Pensionsfonds und bei Ausbau des Systems (z. B. Erweiterung des Kreises der Berechtigten, Erhöhung der Pensionszusagen). Von einem bestimmten Stadium ab steht der Unternehmung aus dem Pensionsfond ein fixiertes Kapitalvolumen zur Verfügung.
Die Pensionsrückstellungen werden für betriebliche Pensionsverpflichtungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung gebildet. Die Pensionsrückstellungen sind sowohl personal- als auch finanzwirtschaftlich für die Unternehmung interessant. Da hierbei Gewinn (Eigenkapital) in Pensionsrückstellungen (Fremdkapital) umgeschichtet wird, fällt keine Einkommen- oder Körperschaftsteuer an, so daß das Kapital der Unternehmung über Jahre oder Jahrzehnte voll für die Finanzierung zur Verfügung steht. Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung gemäß § 6a EStG sind, daß erstens eine rechtsverbindliche Versorgungszusage vorliegt, die zweitens nicht durch Vorbehalte ausgeschlossen werden kann. Für neue Pensionszusagen besteht gemäß § 249 HGB eine Passivierungspflicht. Lediglich für alte Pensionszusagen besteht weiterhin für Pensionsrückstellungen ein Passivierungswahlrecht.
Rückstellungen in der Bankbilanz, die für die von der Bank im Rahmen ihrer betrieblichen Altersversorgung übernommenen Pensionsverpflich-tungen und Verpflichtungen aus Pensionsanwartschaften auf Pensionen gebildet werden. Als Voraussetzung für die Passivierung muss eine rechtsverbindliche Zusage auf Altersversorgung vorliegen. Passivierungspflicht besteht für alle unmittelbaren Neuzusagen, die nach dem 31.12.1986 gegeben wurden.
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