Eine Organisation, die sich im Auftrag des Staates (Öffentlichkeit) der Erfüllung einzelner, aus gesellschaftlichen Funktionen ableitbaren Bedürfnissen widmet und dabei nicht nach Gewinn, sondern allenfalls nach Kostendeckung strebt. Dazu zählen auch alle Anstalten, Körperschaften und Vereine, die ein Produkt erstellen oder eine Dienstleistung erbringen und hierfür einen Preis oder eine Gebühr in Rechnung stellen.
Wirtschaftseinheiten, die unter öffentlicher Trägerschaft stehen und wirtschaftliche Verfügungen über zu produzierende und abzugebende Güter im Sinne öffentlicher Ziele treffen. Sie unterscheiden sich von öffentlichen Verwaltungsbetrieben formell dadurch, dass sie nicht in den Haushalt der Trägerkörperschaft eingegliedert sind, sondern im Haushalt nur mit ihren Gewinnen und Verlusten erscheinen. Sie haben dadurch eine grössere wirtschaftliche Eigenständigkeit, die sich auch in der Rechtsform öffentlicher Unternehmen ausdrückt. Als Trägerkörperschaften kommen insb. die Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Kommunen) und übernationale Verwaltungen (z.B. Europäische Gemeinschaft) in Betracht. Folgende Rechtsformen stehen zur Verfügung (vgl. Abb.). Bund und Länder verfügen über rechtlich selbständige Unternehmen des öffentlichen Rechts, wie Körperschaften (z.B. Sozialversicherungen), Anstalten (z.B. Deutsche Bundesbahn, Deutsche Bundespost) und Stiftungen des öffentlichen Rechts, und vollständig oder anteilig über privatrechtliche Gesellschaften, wie Personen- und Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, aber auch Stiftungen. Auf kommunaler Ebene existieren Regiebetriebe, Eigenbetriebe (öffentlich-rechtliche Unternehmensform ohne eigene Rechtspersönlichkeit), Rechtsformen des öffentlichen Rechts (vor allem Zweckverbände) und Eigengesellschaften in privatrechtlicher Rechtsform, die überwiegend der Versorgung (öffentliche Versorgungsunternehmen) und dem Verkehr (öffentliche Verkehrsunternehmen) dienen. Dazu kommen noch Sparkassen, Krankenhäuser, Theater usw. sowie halbstaatliche und staatsnahe öffentliche Unternehmen und Verwaltungsbetriebe wie Rundfunk- und Fernsehanstalten (Para- fisci) sowie Industrie- und Handelskammern, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Bei Beteiligungen der öffentlichen Haushalte an Unternehmen mit privatrechtlicher Rechtsform muss i. d. R. ein massgeblicher Einfluss (Mehrheitsbeteiligung) gegeben sein, um von einem öffentlichen Unternehmen sprechen zu können. Öffentliche Unternehmen dienen vor allem der Erfüllung wirtschaftlicher Ziele, die in Politikfelder der Gebietskörperschaften eingebettet sind, wie z.B. in die Sozial- und Mittelstands-, Verteilungs-, Raumordnungs-, betriebliche Sozialpolitik, Wettbewerbs-, Konjunktur-, Beschäftigungs-, Struktur-, Innovations-, Verfassungs-, Fiskal- und Gesellschaftspolitik. Öffentliche Unternehmen haben damit Instrumentalfunktion für das Erreichen öffentlicher Ziele, wobei sich hier das Abstimmungsproblem zwischen öffentlichen Zielsetzungen und dem gleichzeitigen Verfolgen unternehmenseigener, insb. finanzwirtschaftlicher Zielsetzungen ergibt. Auch beim Verfolgen öffentlicher Zielsetzungen kann nicht auf die Einhaltung des finanziellen Gleichgewichts verzichtet werden, dass sich nämlich Einnahmen und Ausgaben entsprechen. Es ist somit eine Frage der Tarifpolitik, ob ein Defizitausgleich durch Subventionen erfolgen soll oder ob öffentliche Unternehmen unter Einhaltung der Kostenpreisregel als Gebührenhaushalte nach dem Abgeltungstheorem kostendeckend wirtschaften oder schliesslich sogar Gewinne erzielen sollen (Erwerbseinkünfte). Diese Problematik stellt sich jeweils für unterschiedliche Typen öffentlicher Unternehmen gesondert. Öffentliche Versorgungsunternehmen, die z.B. der Versorgung mit Energie oder Wasser dienen, sind hinsichtlich ihrer Absatzpolitik durch Kontrahierungszwang gekennzeichnet, d.h. sie müssen an Abnehmer liefern ebenso wie der Abnehmer i.d.R. nicht seine Energiequelle (z.B. Strom, Gas, Fernwärme) frei wählen kann, sondern unter Anschlusszwang an das bestehende Versorgungsnetz steht. Weiterhin unterliegen Energieversorgungsunternehmen nach dem Energiewirtschaftsgesetz einer staatlichen Preisregulierung und in der Bundestarifordnung Energiewirtschaft vorgeschriebenen Tarifarten. Geringeren Einschränkungen hinsichtlich ihrer Tarifpolitik sind öffentliche Verkehrsunternehmen unterworfen, bei denen Tarife i.d.R. entsprechend internem Organisationsund Satzungsrecht, wie z.B. bei der Deutschen Bundesbahn oder hinsichtlich des Nahverkehrs bei Stadtwerken, festgelegt werden. Tätigkeitsumfang und Struktur Öffentlicher Unternehmen sind in der Europäischen Gemeinschaft unterschiedlich geregelt. Erste Ansätze zur Vereinheitlichung lassen sich auf dem Gebiet der Rechnungslegung erkennen. Die Vierte EG-Richtlinie hat z.B. zu einem Bilanzrichtlinien-Gesetz geführt, nach dem das neue Recht im wesentlichen auch für öffentliche Unternehmen gelten soll und lediglich Bestimmungen des kommunalen Eigenbe- triebsrechts (Eigenbetriebe) Vorrang behalten. Literatur: Oechsler; W. A., Zweckbestimmung und Ressourceneinsatz öffentlicher Betriebe, Baden-Baden 1982. Thiemeyer, Th., Wirtschaftslehre öffentlicher Betriebe, Reinbek bei Hamburg 1975.
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