Im Jahre 1998 genehmigte der Gesetzgeber eine für Deutschland neue Form von Fonds (Investmentfonds), deren spezieller Zweck die Altersvorsorge ist. Diese Fonds werden Altersvorsorge-Sondervermögen (AS) genannt. Wie bei anderen Fonds auch werden die Anlegergelder in Aktien, Rentenpapieren und Offenen Immobilienfonds angelegt, allerdings ist hier das Ziel der Anlagepolitik die Altersvorsorge. Das Gesetz hat die Anlage in Immobilien auf maximal 30 Prozent des Fondsvermögens begrenzt. Auch Anlagen in Fremdwährungen dürfen 30 Prozent nicht überschreiten. Auch Altersvorsorge-Sondervermögen sind einem Schwankungsrisiko unterworfen. Dieses Risiko läßt sich nur durch eine langfristige Anlage ausgleichen. Außerdem ergibt sich durch die Wiederanlage der Fondserträge ein Zinseszinseffekt. Bei den Altersvorsorge-Sparplänen werden über einen langen Zeitraum regelmäßig Beträge eingezahlt. Nach drei Viertel der sogenannten Ansparphase kann das gebildete Vermögen kostenlos in andere Fonds umgeschichtet werden, um es auf diese Weise zu sichern und zu vermehren (Vermögensumschichtung).
Das während der Sparphase erzielte Altersvorsorge-Sondervermögen untersteht der freien Verfügung des Anlegers. Er kann es umschichten, sich sofort auszahlen lassen oder auch einen Auszahlplan mit der jeweiligen Investment-Gesellschaft vereinbaren. Dann steht ihm das Geld gleich einer Monatsrente in monatlichen Auszahlbeträgen zu. Soweit sich der Ertrag der Anlage in AS aus Kursgewinnen ergibt, ist er steuerfrei. Versteuert werden müssen nur Dividenden, Zinsen und ggf. auch Mieterträge. Dabei ist aber der Sparerfreibetrag von 3.100 DM für Alleinstehende und 6.200 DM für zusammenveranlagte Ehegatten in Anschlag zu bringen.
Durch das 3. Finanzmarktfördergesetz neu entstandener Begriff für Pensions-Sondervermögen bzw. Pensionsfonds ( Fonds ) von Unternehmen zur Altersabsicherung ihrer Mitarbeiter.
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