Ist nach dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) ein Rechtsgeschäft, durch das sich ein Gebietsansässiger zur Lieferung einer Ware nach fremden Wirtschaftsgebieten verpflichtet. Danach soll der Ausführer unter Berücksichtigung außenwirtschaftlicher Belange die Preise so gestalten, daß schädliche Auswirkungen (zum Beispiel Abwehrmaßnahmen des Käuferlandes oder Bestimmungslandes) vermieden werden. Eingeschränkt werden können auch Vereinbarungen von Zahlungs- und Lieferbedingungen, die für den Abnehmer günstiger als die handeis- und branchenüblichen Bedingungen sind. Eine Genehmigungspflicht ergibt sich gegebenenfalls aus dem AWG, der -Außenwirtschaftsverordnung (AWV), dem Kriegswaffen-kontrollgesetz (KWKG) und europäischen Regelungen für Dual-Use-Waren.
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