Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei Auslandsinvestitionen der deutschen Wirtschaft, aufgehoben durch das Steuerreformgesetz 1990. Das AIG zielte darauf ab, deutsche Direktinvestitionen im Ausland durch den Abbau steuerlicher Hemmnisse zu fördern. In das Einkommensteuergesetz (EStG) wurde die Möglichkeit übernommen, unter ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) fallende ausländische Betriebsstättenverluste als negative Einkünfte bei der deutschen Besteuerung geltend zu machen. Es handelt sich aber immer nur um eine vorläufige Verlustberücksichtigung, weil spätere Betriebsstättengewinne aus demselben Land wieder hinzuzurechnen, das heißt nachzuversteuern sind. Voraussetzung ist, daß die Betriebsstätte im Ausland ausschließlich oder fast ausschließlich eine «aktive» Tätigkeit ausübt:
Herstellung oder Lieferung von Waren (Ausnahme: Waffen);
Gewinnung von Bodenschätzen;
Bewirkung gewerblicher Leistungen.
Das Auslandsinvestitionsgesetz (Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei Auslandsinvestitionen der Deutschen Wirtschaft vom 18.8.1969 unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Änderungen bis hin zum Steuerentlastungsgesetz 99/2000 vom 24.3.1999) regelt insbesondere folgende Fragen:
· steuerfreie Rücklagen bei Überführung bestimmter Wirtschaftsgüter in Gesellschaften oder Betriebsstätten im Ausland,
· ausländische Verluste,
· Probleme der steuerfreien Rücklage für Verlust von ausländischen Tochtergesellschaften deutscher Unternehmen.
(AuslInvG oder auch AIG). Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei Auslandsinvestitionen der deutschen Wirtschaft v. 18.08.1969 (BGB1. I 1211, 1214) i. d. F. v. 25.07.1988 (BGB1. I 1093); zuletzt geändert am 29.10.2001. Seine Bestimmungen zur Einschränkung steuerlicher Hemmnisse bei Auslandsinvestitionen konnten letztmals im Veranlagungszeitraum 1989 in Anspruch genommen werden. Dazu zählten die Berücksichtigung ausländischer Betriebsstättenverluste bei der Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens, die Rücklagenbildung bei (Anlauf-)Verlusten ausländischer Tochtergesellschaften, die Übertragung stiller Rücklagen auf Anteile an ausländischen Kapitalgesellschaften und die Erleichterung der Überführung von Wirtschaftsgütern ins Ausland. http://jurcom5.juris.de/bundesrecht/auslinvg/index.html
Regelt den Vertrieb von Investmentzertifikaten im Inland, die im Ausland ausgegeben worden sind. Es soll einen Mindestschutz vor Übervorteilung der Anleger erreichen.
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