vertragliche Regelung, wonach ein (beide) Vertragsteil(e) bei Androhung von Sanktionen bestimmte Geschäfte mit keiner anderen Person tätigen darf.
Anwendung: u. U. im Verkehr mit Banken bei der Einräumung umfangreicher Bankkredite. Der Kreditnehmer wird verpflichtet, alle Bankgeschäfte mit seiner Bank zu tätigen. Das Kreditinstitut will auf diesem Wege eine weitgehende laufende Transparenz in die geschäftlichen Aktivitäten des Bankkunden erhalten. Diese Maßnahme ist im Interesse der Bank bei umfangreichen Kreditengagements im Sinne der vorbeugenden Risikopolitik gerechtfertigt.
1. Das vertraglich fixierte Verbot für einen Vertragspartner, zugleich Vertragsvereinbarungen oder Geschäftsabschlüsse mit einem Dritten zu treffen.
2. In Agenturverträgen eine Klausel, derzufolge die mit der Streuung der Werbung beauftragte Werbeagentur das ausschließliche Recht hat, die Werbung für das Produkt oder die Leistung zu streuen, das/die Gegenstand des Vertrags ist. In solchen Fällen ist es dem Werbungtreibenden untersagt, andere Werbungsmittler mit der Streuung von Werbemitteln für dieses Produkt oder diese Leistung zu beauftragen. Bei Zuwiderhandlungen entstehen für die Agentur Ansprüche aus entgangenem Gewinn.
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