(Zulassungsprospekt) relevanter Teil des Börsenzulassungsantrags für die Zulassung zur amtlichen Notierung. Wertpapiere, die mit amtlicher Feststellung des Börsenpreises (amtliche Notierung) an der Börse gehandelt werden sollen, bedürfen der Zulassung, soweit dies nicht in § 41 BörsG oder anderen Gesetzen anders bestimmt ist.
Der Antrag ist von einem Kreditinstitut zusammen mit dem Emittenten zu beantragen. Das Kreditinstitut muß an einer inländischer Börse mit dem Recht an der Teilnahme am Handel zugelassen sein. Ist der Emittent selbst ein solches Kreditinstitut, kann er den Antrag selbst stellen.
Wertpapiere sind gem § 36 ( 3) BörsG zuzulassen, wenn
1. der Emittent und die Wertpapiere den Bestimmungen entsprechen, die zum Schutz des Publikums und für den ordnungsgemäßen Börsenhandel gem § 38 BörsG erlassen worden sind,
2. dem Antrag ein Prospekt zur Veröffentlichung beigefügt ist, der gem § 38 die erforderlichen Angaben enthält, um dem Publikum ein zutreffendes Urteil über den Emittenten und die Wertpapiere zu ermöglichen, soweit nicht gem. § 38 Abs. 2 von der Veröffentlichung eines Prospekts abgesehen werden kann, und
3. keine Umstände bekannt sind, die bei Zulassung der Wertpapiere zu einer Übervorteilung des Publikums oder einer Schädigung erheblicher allgemeiner Interessen führen.
Der Prospekt ist durch Abdruck in den Börsenpflichtblättern und Bereithalten in den angegebenen Zahlstellen zu veröffentlichen.
Der Inhalt des Prospekts muß gem. Börsenzulassungs-Verordnung (BörsZulVO) insbesondere Auskunft geben über die Personen oder Gesellschaften, die für den Inhalt des Prospekts Verantwortung übernehmen (§ 14),die zuzulassenden Wertpapiere (§§ 14?17), den Emittenten der zuzulassenden Wertpapiere (§§ 18?29), die Prüfung der Jahresabschlüsse des Emittenten der zuzulassenden Wertpapiere und anderer Angaben im Prospekt (§ 30).
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