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Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

Das BDSG, das am 1. 1. 1978 in Kraft getreten ist, regelt die Schutzbelange des Bürgers gegenüber öffentlichen und privaten Institutionen, die perso nenbezogene Daten speichern und verarbeiten. Ursache für die Entste hung des Gesetzes ist der Konflikt zwischen
a) dem Interesse an der freien Veröffentlichung und Verwer tung von Informationen, das durch die Informationsfreiheit legitimiert wird (Artikel 5 GG) und
b) dem Recht auf persönliche Entfaltung und Wahrung der Menschenwürde (Arti kel 1, Abs. 1; Artikel 2, Abs. 1 GG), das durch die Informationsfreiheit gefährdet werden kann. Durch das BDSG soll dem Bürger ein Intimbe reich des Datenschutzes gesichert werden, in den nur wenige Außenste hende ausschnittsweise Einsicht neh men dürfen. Darüber hinaus erhält der Bürger das Recht, in alle über ihn gespeicherten Daten Einblick zu nehmen und in bestimmten Fällen ihre Löschung, Korrektur oder Sperrung zu verlangen. Das Gesetz schützt personenbezoge ne Daten, die in Dateien gespei chert, verändert, gelöscht oder aus Dateien übermittelt werden, soweit dies
a) von öffentlichen Institutionen,
b) von privaten Personen oder Stellen füreigene Zwecke oder
c) von priva ten Personen oder Stellen geschäfts mäßig für fremde Zwecke geschieht. Für die genannten Bereiche werden unterschiedüche gesetzliche Regelun gen getroffen. Die Kontrolle der Ein haltung der gesetzlichen Vorschriften obliegt für den Bereich des Bundes dem Bundesbeauftragten für den Da tenschutz. Für nichtöffentliche Stel len (nach § 22 Abs. 1 und 2 BDSG) ist zur Erfüllung dieser Aufgabe ein Beauftragter für den Datenschutz zu bestellen, soweit bei personenbezo gener automatisierter Datenverarbei tung (ADV) mindestens fünf Ar beitnehmer oder bei anderweitiger personenbezogener Datenverarbei tung mindestens zwanzig Arbeitneh mer beschäftigt werden. Verstöße ge gen das BDSG können mit Freiheits strafen bis zu zwei Jahren oder Geld strafe geahndet werden. Bundesfinanzhof Der Bundesfinanzhof (BFH) ist der von Art. 95 GG vorgesehene oberste Gerichtshof für das Gebiet der Fi nanzgerichtsbarkeit und wurde durch das Gesetz vom 29. 6. 1950 (BGBl I, 257) mit Sitz in München errichtet. Die Gerichtsverfassung und das Ver fahren vor dem BFH sind in der Fi nanzgerichtsordnung (FGO) gereBundeskartellamt gelt. Im Rahmen des zweistufigen Instanzenzugs der Finanzgerichtsbarkeit (§ 2 FGO) entscheidet der BFH als Revisionsgericht über Revisionen gegen Urteile der Finanzgerichte und als Beschwerdeinstanz über Besch werden gegen andere Entscheidungen der FG (§ 35 FGO). Er hat jedoch nach § 37 FGO auch gewisse erstinstanzliche Zuständigkeiten. Der BFH besteht aus dem Präsidium, derzeit 8 Senaten und dem Großen Senat (§§ 10, 11 FGO). Die Senate entscheiden in Urteilssachen in der Besetzung von fünf Richtern, in Beschlußsachen in der Besetzung von drei Richtern. Die sachliche Zuständigkeit und die personelle Besetzung der einzelnen Senate wird jährlich festgelegt und im Geschäftsverteilungsplan veröffentlicht (für 1983: BStBl 1983, S. 66). Der Große Senat entscheidet nach § 11 FGO bei Abweichungen zwischen den einzelnen Senaten und durch Anrufung von einem Senat, wenn die Fortbildung des Rechts oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung es erfordert. Über die Tätigkeit des BFH wird jährlich berichtet (für 1982: BStBl 1983, S. 98).

regelt die Speicherung, Übermittlung und Nutzung von Daten sowie die Rechte der davon Betroffenen.

Siehe auch: BDSG

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