Das Wort Diäten wurde im 18. Jahrhundert aus der französischen Sprache entlehnt, wo »diete« so viel wie »tagende Versammlung« bedeutete. Vermutlich geht es auf das lateinische »dies« (= Tag) zurück. Bei den Diäten handelt es sich um Geld- und Sachleistungen zur Entschädigung der Abgeordneten von Parlamenten, in der Bundesrepublik der Abgeordneten des Bundestages und der Landtage. Erstmals im Jahre 462 v. Chr. wurden in Athen von Ephialtes Diäten für Teilnehmer an den Volksversammlungen durchgesetzt. Mit diesen Tagegeldern sollte auch Besitzlosen die Möglichkeit zur Ausübung politischer Ämter geschaffen werden. Ursprünglicher Zweck der Diäten ist die Sicherung der Unabhängigkeit der Parlamentarier. Im Artikel 48 des Grundgesetzes heißt es dazu: »Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. Sie haben das Recht der freien Benutzung aller staatlichen Verkehrsmittel. Näheres regelt ein Bundesgesetz.« (Bei diesem Bundes- handelt es sich um das Abgeordnetengesetz.) Nach und nach ist aus der Abgeordnetentätigkeit ein Fulltimejob und aus den Diäten eine Versorgungsleistung geworden. Die Abgeordneten finanzieren aus den Diäten ihren Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt ihrer Familien. Das Abgeordnetengesetz sieht nunmehr sogar Leistungen für Altersentschädigung und Hinterbliebenenversorgung vor. Das Versorgungsziel entspricht dabei nahezu dem Alimentationsprinzip der Beamten- und Soldatenversorgung, das den Leistungsempfängern und ihren Familien sowohl während der aktiven Zeit als auch im Ruhestand wirtschaftliche Sicherheit gewährt.
Diäten sind steuerpflichtiges Einkommen. Allerdings erhalten Abgeordnete neben den Diäten noch eine umfangreiche steuerfreie Kostenpauschale.
Vorhergehender Fachbegriff: Diawerbung | Nächster Fachbegriff: DIB-Modell
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|