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Erbrecht des Ehegatten

Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten wird festgelegt in den §§ 1931 bis 1934 BGB. In welcher Höhe der Ehegatte erbt, hängt allerdings von verschiedenen Faktoren ab. Einmal wird der Ehegatte mit erbberechtigten Verwandten teilen müssen. Sind Erben erster Ordnung vorhanden, also Kinder, Enkel, Urenkel usw. der verstorbenen Person, so erbt der Ehegatte ein Viertel (§ 1931 BGB Abs. 1 Satz 1,1. Halbsatz). Die Kinder müssen dabei nicht aus der gemeinsamen Ehe hervorgegangen sein. Auch alle Kinder aus früheren Ehen sind natürlich erbberechtigt als Erben erster Ordnung.

Geteilt werden muß auch mit den Verwandten zweiter Ordnung, also mit seinen Eltern und Geschwistern, Neffen und Nichten, und den Großeltern des Erblassers, sofern sie noch leben (§1931 BGB Abs. 1 Satz 1,2. Halbsatz). Gegenüber diesen erbberechtigten Personen erhält der Gatte die Hälfte der Erbschaft. Lebt jedoch ein Großelternteil nicht mehr, erhält der überlebende Gatte die gesetzlichen Erbteile der Abkömmlinge des Großelternteils, die im Verhältnis zum Erblasser Onkel, Tanten, Cousins, Cousinen, Großcousins, Großcousinen etc. sind. Des weiteren bestimmt § 1931 Absatz 2: »Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft.« Damit geht das gesamte Vermögen des Verstorbenen auf seinen Gatten - was natürlich auch eine Gattin sein kann - über: mit allen Rechten und Pflichten, sprich: auch mit den Nachlaßverbindlichkeiten.

Auf die Höhe des Erbteils wirkt sich aber auch der Güterstand der Eheleute aus. Ob die Eheleute im gesetzlichen Güterstand (Zugewinngemeinschaft) gelebt haben oder ob sie per Vertrag Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbart haben, hat großen Einfluß auf den Erbteil.

Der Zugewinnausgleich beim gesetzlichen Güterstand erfolgt beim Erbfall pauschal. Der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten wird einfach um ein Viertel erhöht, und das sogar dann, wenn überhaupt kein Zugewinn während der Ehe erzielt worden ist. Das muß jedoch nicht immer von Vorteil für den erbenden Gatten sein. Zu den Nachteilen des erbrechtlichen Zugewinnaus-gleichs schreiben Beate Backhaus und Eva Maria von Münch in »Vererben & Erben«: »Der pauschalierte erbrechtliche Zugewinnausgleich kann unter Umständen für den überlebenden Ehegatten >unter dem Strich< auch weniger bringen: Wenn nach einer langjährigen Ehe praktisch das ganze Vermögen Zugewinn des Verstorbenen ist, beträgt der konkret errechnete Zugewinn ohnehin die Hälfte des hinterlassenen Vermögens, also genau das, was dem überlebenden Ehegatten neben Kindern als gesetzliches Erbteil zusteht.« Für diesen Fall empfehlen die Autorinnen, gegebenenfalls die Erbschaft auszuschlagen, denn auf diese Weise kann nicht nur Zugewinnausgleich von den übrigen Erben verlangt werden, sondern zugleich noch der Pflichtteil.

Bei der Gütergemeinschaft erbt der überlebende Ehegatte mit einem Kind oder mit zwei Kindern des Erblassers zu gleichen Teilen, bei drei oder mehr Kindern immer ein Viertel. An die Stelle eines verstorbenen Kindes treten wie üblich dessen Nachkommen. Kinder des Erblassers sind dabei immer auch Kinder aus früheren Ehen und nichteheliche Kinder.

Bei der Gütertrennung gelten das gesetzliche Erbrecht des Gatten und die gesetzliche Erbfolge uneingeschränkt.

Eine Besonderheit für das Ehegattenerbrecht stellt die Scheidung dar. Geschiedene Gatten haben keinen Erbanspruch gegen den Erblasser, die bei dem geschiedenen Gatten lebenden Kinder des Erlasser hingegen ja. Stirbt eines dieser Kinder, erbt der geschiedene Gatte, aber nur dann. Ansonsten ist er nicht erbberechtigt. Anders kann es aussehen, wenn das Scheidungsverfahren zu dem Zeitpunkt noch läuft, da einer der Gatten das Zeitliche segnet. »Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten ... ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat. Das gleiche gilt, wenn der Erblasser berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hat.« Das bedeutet also, wenn der überlebende Gatte es war, der die Scheidung beantragt hat, bleibt für ihn das volle Erbrecht bestehen.

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