Zugewinngemeinschaft Dies ist die gesetzlich nach §§ 1363 ff. BGB grundsätzlich geltende Form des ehelichen Güterstandes in Deutschland, wenn zwischen den Eheleuten kein anderer Güterstand vereinbart wird. Typisch für die Zugewinngemeinschaft ist: Jeder Ehegatte kann sein Vermögen selbst verwalten und grundsätzlich auch frei darüber verfügen. Das zu Beginn der Ehe bestehende Vermögen verbleibt immer dem jeweiligen Ehegatten. Durch die Eheschließung kommt es also nicht direkt zu einem gemeinschaftlichen Vermögen der Ehegatten. O Gleiches gilt für Schenkungen, Erbschaften u. ä., die während der Ehe einem Ehegatten zukommen. Jeder Ehegatte haftet grundsätzlich nur für seine eigenen Schulden und nur mit seinem Vermögen. Wird die Ehe beendet, dann wird der Zugewinn ermittelt. Dies ist der Betrag, um den das Endvermögen (Vermögen bei Beendigung der Ehe) eines jeden Ehegatten das Anfangsvermögen (Vermögen zu Beginn der Ehe) übersteigt. Ist der Zugewinn des einen Ehegatten größer als der Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten zu.
Das eheliche Güterrecht - sowohl das gesetzliche als auch das vertragsmäßige Güterrecht - ist gesetzlich geregelt im Sechsten Titel des Vierten Buches Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in den Paragraphen 1363 bis 1563. Beim gesetzlichen Güterstand (Zugewinngemeinschaft) verbleibt das Vermögen in der Verfügungsgewalt des jeweiligen Ehegatten. § 1363 Absatz 2 Satz 1 bestimmt: Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten; dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt.« Beim gesetzlichen Güterstand gilt also er Grundsatz der Gütertrennung. Das bedeutet, jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbständig (Einschränkungen siehe § 1365 BGB) und haftet nur mit seinem Vermögen für seine Verbindlichkeiten. Auch was der Ehegatte an Vermögen in die Ehe einbringt, bleibt sein Eigentum. Es wird nicht, wie bei der Gütergemeinschaft, Teil des Gesamtguts. Vermehrt sich das Vermögen während Ehe, wird ein sogenannter Zugewinn erzielt. Dieser Zugewinn wird bei einer Scheidung zwischen den Ehegatten ausgeglichen. Erbschaften und Schenkungen von Dritten an einen Gatten während der Ehe werden nicht dem Endvermögen zugeschlagen, sondern dem Anfangsvermögen. Als Zugewinn ausgeglichen werden müssen allerdings Erträge aus diesen Vermögenswerten sowie ihre reale Wertsteigerung. Die Berechnung des Endvermögens kann im einzelnen sehr kompliziert sein, insbesondere wenn so schwer bezifferbare Vermögenswerte wie Untemehmensbeteiligungen dem Endvermögen eines oder beider Gatten zuzuschlagen sind. Aufgrund der permanenten Geldentwertung sind End- und Anfangsvermögen in ihrem realen Wert nur schwer vergleichbar. Es ist daher notwendig, eine wertmäßige Angleichung des Anfangs- an das Endvermögen vorzunehmen. Diesem Zweck dient der Lebenshaltungskostenindex bzw. Lebenshaltungsindex, wie er jährlich vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht wird. Die wertmäßige Angleichung von Anfangs- und Endvermögen läßt sich nach folgender Formel vornehmen:
AB = Ax(LKIAs/LKIEs)
AB = Berichtigtes AnfangsvermögenA = Anfangsvermögen
LKIAS = Lebenshaltungskostenindex Anfangsstichtag (Eheschließung) LKJES = Lebenshaltungskostenindex Endstichtag (Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags im Scheidungsfall)
Ein vereinfachendes Beispiel (Daten aus: Datenreport 1999, herausgegeben vom Statistischen Bundesamt, Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn 2000): Eine Ehe wurde 1995 geschlossen, im Jahre 1998 wurde die Scheidung eingereicht und der Antrag dem Antragsgegner zugestellt. Bei einem Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte für 1995 = 100 stieg der Index bis 1998 auf 104,3. Das von einem der Partner in die Ehe eingebrachte Anfangsvermögen betrug 100.000 EUR. Somit ergibt sich als berichtigtes Anfangsvermögen, das vom Endvermögen abzuziehen ist, um den Zugewinn zu ermitteln, nach obiger Gleichung
AB= 100.000 x (104,3/100)= 100.000 x 1,043 = 104.300
Das berichtigte Anfangsvermögen beträgt also 104.300 EUR. Nachdem alle Verbindlichkeiten berücksichtigt, das Anfangsvermögen berichtigt und das Endvermögen berechnet worden ist, wird der Zugewinn durchgeführt wie § 1378 BGB Absatz 1 vorschreibt: »Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.« Eine solche Ausgleichsforderung verjährt allerdings nach den Maßgaben des § 1378 Absatz 4: »Die Ausgleichsforderung verjährt in drei Jahren; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Ehegatte erfährt, daß der Güterstand beendet ist. Die Forderung verjährt jedoch spätestens dreißig Jahre nach der Beendigung des Güterstandes. Endet der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten, so sind im übrigen die Vorschriften anzuwenden, die für die Verjährung eines Pflichtteilsanspruchs gelten.« (Pflichtteilsanspruch) Auch der Zugewinnausgleich soll durch ein vereinfachendes Beispiel illustriert werden.
In diesem Fall hat also der Mann gegenüber der Frau einen Betrag von 100.000 EUR auszugleichen. An diesem Beispiel wird noch einmal deutlich, daß zumindest eine Seite Verluste hinnehmen muß, wenn kein Verzeichnis des Anfangsvermögens aufgenommen wird. Ohne ein solches Vermögensverzeichnis würde der Zugewinn beider Gatten dem Endvermögen entsprechen; der Zugewinn des Mannes betrüge also 500.000 EUR, der Zugewinn der Frau 200.000 EUR. Der Überschuß des Mannes würde 300.000 EUR betragen, durch ihn ausgleichspflichtig wären nunmehr also 150.000 EUR.
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