liegt dann vor, wenn an einem Unternehmen Personen mit verwandtschaftlichen Beziehungen untereinander mehrheitlich beteiligt sind. Familienunternehmungen werden hauptsächlich in den Rechtsformen der OHG, der KG und der GmbH, aber auch der Aktiengesellschaft geführt. Von einer Familiengesellschaft spricht man z.B. dann, wenn sich die Mehrheit der Aktien in der Hand einer Gruppe von Verwandten befindet. Familienunternehmen werfen häufig Probleme steuerrechtlicher Natur auf, da wegen eines oft fehlenden Interessengegensatzes zwischen den Mitgliedern der Familie eine Verteilung der Einkünfte ausschliesslich unter steuersparenden Aspekten erfolgen kann. Personengesellschaften, an denen mehrheitlich Familienmitglieder beteiligt sind, weisen eigene steuerliche Probleme auf. Einerseits ist die Anerkennung besonders minderjähriger Kinder als Mitunternehmer häufig strittig, wenn die Kinder ihren Anteil geschenkt erhalten haben oder ihre Gesellschaftsrechte gegenüber den Rechten der Eltern eingeschränkt sind. Andererseits muss die Gewinnverteilung steuerlich zugelassen werden. Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Entscheidungen abgestufte Obergrenzen für die Höhe der Gewinnbeteiligung von Kindern gezogen. Literatur: Steinberg, W, Familien-Personengesell- schaften im Steuerrecht, Bonn 1983.
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