Der Fonds für allgemeine Bankrisiken wird offen als Rücklage in der Bankbilanz ausgewiesen. Den Kreditinstituten ist es nach § 340g HGB erlaubt, in diesem Posten Beträge zur Sicherung gegen allgemeine Bankrisiken einzustellen. Diese Formulierung wird nicht weiter präzisiert, so daß die Kreditinstitute (theoretisch) unbegrenzt Rücklagen bilden können, ohne daß dies an einen bestimmten Wertberichtigungssachverhalt gebunden sein muß. Ökonomisch gesehen kann die Einstellung von Kapital in den Fonds eher als Gewinnverwendung interpretiert werden. Dieser Aspekt wird auch in den Bestimmungen über die Eigenmittel berücksichtigt, denn der Fonds für allgemeine Bankrisiken wird in voller Höhe als haftendes Eigenkapital (Kernkapital) anerkannt.
Vorhergehender Fachbegriff: Fonds Deutsche Einheit | Nächster Fachbegriff: Fondsaktien
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|