Ausfuhrgewährleistungen können von der Bundesrepublik an deutsche Ausführer gewährt werden für Risiken vor dem Versand (Fabrikationsrisiko) und für Risiken nach dem Versand (Ausfuhrdeckung). Zur Verfügung stehen Ausfuhrgarantien und Ausfuhrbürgschaften. Erstere werden gewährt, wenn der ausländische Vertragspartner des deutschen Ausführers eine insolvenzfähige, privatrechtlich organisierte Firma ist. Letztere werden gewährt, wenn der ausländische Vertragspartner des deutschen Ausführers oder ein für das Forderungsrisiko voll haftender Garant ein Staat, eine Gebietskörperschaft oder eine vergleichbare Institution ist. Bei ständiger Geschäftsverbindung mit einem ausländischen privaten oder öffentlichen Einführer kann der Bund revolvierende Ausfuhrgewährleistungen für nichtmarktfähige Risiken gewähren. Wenn ein Ausführer zahlreiche ausländische Abnehmer fortlaufend mit Waren beliefert (mit kurzen Zahlungszielen bis zu 24 Monaten), kommt auch die Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistung (APG) in Betracht, sofern der private Versicherungsmarkt keine geeignete Deckung zur Verfügung hält. Daneben gewährt die Bundesrepublik noch Sonderdeckungen, insbesondere die Beschlagnahmedeckung (Lagerdeckung), Deckungen im Zusammenhang mit Bauleistungsgeschäften oder Vermessungs- bzw. bestimmter sonstiger Leistungen sowie Deckungen für Leasing-Geschäfte mit dem Ausland.
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