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Gesetzlich vorgesehene Prüfungen

Die gesetzlich vorgesehenen Prüfungen können unterteilt werden in Pflichtprüfungen, bei denen sich Prüfungsgegenstand und anlaß (periodisch oder aperiodisch) aus den gesetzlichen Vorschriften ergeben, und sonstige gesetzlich vorgesehene Prüfungen, bei denen sich der Prüfungsgegenstand aus dem Gesetz ergibt, der Prüfungsanlaß aber erst durch das Vorliegen besonderer Tatbestände und / oder das Tätig werden bestimmter Personen entsteht. Zu den sonstigen gesetzlich vorgesehenen Prüfungen zählen somit eine Vielzahl von Prüfungsrechten, die bestimmten Personen gesetzlich eingeräumt werden. Beispielsweise haben die Gesellschafter von Personengesellschaften oder Gesellschaften bürgerlichen Rechts Prüfungsrechte, auch wenn sie von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind. Die entsprechenden Bestimmungen finden sich für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts in § 716 BGB, für die Offene Handelsgesellschaft in § 118 HGB, für die Kommanditgesellschaft in § 166 HGBund für die stille Gesellschaft in §338 HGB. Diesen Prüfungsrechten, die als Schutz und Informationsrechte von Gesellschaftern zu werten sind, entsprechen Prüfungsrechte von Aktionären, die jedoch von den Betreffenden nicht selbst, sondern nur durch gewählte oder vom Gericht bestellte Sonderprüfer ausgeübt werden können. Hierzu zählen Prüfungen bei Gründung, Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung nach § 142 AktG, die Prüfung bei unzulässiger Unterbewertung nach § 258 AktG, die Prüfung der geschäftlichen Beziehungen zu einem herrschenden Unternehmen oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen nach § 315 AktGesetzlich vorgesehene Prüfungen Auch der öffentlichen Hand stehen weitgehende Prüfungsrechte zu. Von besonderer Bedeutung sind die steu erliche Außenprüfung nach §§ 193 ff. AO, die Prüfung durch Kartellbehörden nach §46 GWB. Prüfungsrechte bzw. Anweisungsrechte an den Abschlußprüfer haben Gebietskörperschaften nach §§ 53 ff. HGrG, die Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen nach §§ 57 ff. VAG und das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen nach §§ 28 ff. KWG.

Pflichtprüfungen, periodische, aperiodische

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