Durch den Gewinnverteilungsschlüssel wird festgelegt, in welchem Verhältnis das Ergebnis einer Gesellschaft den Teilhabern zugeordnet wird. Leitender Gesichtspunkt sollte ein ausgeglichenes Verhältnis von Leistung und Gegenleistung sein, Maßstab sind also die Beiträge der einzelnen Teilhaber. Diesem Prinzip entspricht der gesetzliche Regelfall der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts und der Offenen Handelsgesellschaft nicht immer. Regelungen im Gesellschaftsvertrag sind vor allem bei unterschiedlichen Einlagen erforderlich. Ein in der Praxis der Personengesellschaft häufig beschrittener Weg: Vorabvergütung für Dienstleistungen und ggf. für Tragung der unbeschränkten Haftung durch einzelne Gesellschafter, Zinsvergütung für Gesellschafterkapital, Restgewinnverteilung nach bestimmten Quoten. Von der Gewinnverteilung bei Perso nengesellschaften unabhängig ist die Frage, welche Gewinnanteile ent nommen werden können. Während nach dem Gesetz von der Vollaus schüttung der Gewinne auszugehen ist, neigt die Praxis dazu, durch Ent nahmebeschränkung die weitere Ei genkapitalbildung zu fördern. Bei den Kapitalgesellschaften werden die auszuschüttenden Gewinne in der Regel nach den Kapitalquoten ver teilt.
Vorhergehender Fachbegriff: Gewinnverteilungskartell | Nächster Fachbegriff: Gewinnverwendung
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|