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Hemmung

Hemmung der Verjährung bezeichnet den Zeitraum. der nach 205 BGB nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird. Beispiel: Stundet die Huber AG dem Kunden Müller eine fällige Forderung für 6 Monate, so werden diese 6 Monate nicht in die Verjährungsfrist von 4 Jahren eingerechnet. Die Verjährungsfrist verlängert sich um den Zeitraum der Hemmung.

der Verjährung ist im Unterschied zur Unterbrechung der Verjährung eine Verlängerung der Verjährung um eine bestimmte Zeitspanne. Sie tritt nach §§ 202 ff BGB dann ein, wenn Stundung einer Leistung gewährt wird, ein Zurückbehaltungsrecht des Schuldners besteht, wenn die Rechtspflege stillsteht oder höhere Gewalt (Krieg, Epidemien usw.) eintritt.

In der Wirtschaftssoziologie: in Lernprozessen, Inhibition, Bezeichnung für die Herabsetzung oder Unterdrückung einer Reaktionsbereitschaft, wobei zumeist angenommen wird, dass andere Aktivitäten mit der geforderten Reaktion interferieren. Neben spezifischen Bedingungen, die eine Hemmung bewirken können (s. auch konditionierte H., affektive H.), werden Hemmungsprozesse auch als automatische Folge des Lernprozesses selbst angenommen (reaktive H., Hemmungspotential).

Hemmung der Verjährung bedeutet, dass der Zeitraum der Hemmung nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange eine Leistung gestundet oder der Verpflichtete aus bestimmten Gründen zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist, solange der Berechtigte in den letzten sechs Monaten wegen Stillstand der Rechtspflege an der Rechtsverfolgung gehindert war, für Ansprüche zwischen Ehegatten während der Dauer der Ehe, für Ansprüche zwischen Eltern und Kindern während der Dauer des Vormundschaftsverhältnisses, für Gewährleistungsansprüche gegen Werkunternehmer während der Prüfung solcher Ansprüche oder ihrer Grundlagen durch den Werkunternehmer sowie in verschiedenen weiteren Situationen, etwa zum Schutze Geschäftsunfähiger oder nicht voll Geschäftsfähiger oder im Rahmen von Nachlassangelegenheiten.

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