Der exakte Name lautet " Gesetz über die Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft " aus dem Jahre 1952, mit dem damals im Wege einer öffentlich-rechtlichen Abgabe aller Gewerbebetriebe als einmalige Aktion 1 Mrd. DM zur Investitionsförderung der Grundstoffindustrie aufgebracht wurde (Industriefinanzierungspolitik). Das Aufkommen wurde einem Investitionshilfe-Sondervermögen (" Industriekreditbank-Sondervermögen Investitionshilfe ") zugeführt. Die Investitionshilfeabgabe war eine Selbsthilfeaktion (zweckgebundene Zwangsanleihe) der gewerblichen Wirtschaft, bei der die öffentliche Hand nur eine Mittlerfunktion hatte. Die hoheitliche Gewalt wurde nur zur Finanzmittelbeschaffung eingesetzt; bei der Entscheidung über die Mittelverwendung bestand weitgehende Bewegungsfreiheit für die beteiligten Interessentengruppen.
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