1982 statt einer ebenfalls diskutierten Ergänzungsabgabe ( Konjunkturzuschlag) zur Förderung des Wohnungsbaus eingeführt. Sie war jedoch rückzahlbar und - im Gegensatz zu der 1983 in Frankreich eingeführten, mit 11% verzinslichen Zwangsanleihe (emprunt obligatoire) - unverzinslich. Entsprechend der Investitionshilfe zur Förderung des Bergbaus, der Energiewirtschaft und anderer Grundstoffindustrien im Jahre 1952 (Investitions- hilfegesetz) wird die Sonderabgabe auch als Zwangsanleihe bezeichnet. Bei der Investitionshilfeabgabe handelte es sich daher um keine Steuer im Sinne von § 3 AO. Nach § 91 InvHG waren jedoch die Vorschriften des Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetzes sowie der Abgabenordnung ausdrücklich anzuwenden. Wegen der ungleichmässigen Anwendung von Ermässigungsvorschriften in § 4 InvHG (Berücksichtigung betrieblicher Investitionen) war die Verfassungsmässigkeit der Abgabe umstritten. Nach dem Urteil des BVerfG vom 6.11. 1984 ist die Investitionshilfeabgabe verfassungswidrig, weil sie mit den Vorschriften über die Gesetzgebungskompetenz des Bundes unvereinbar sei. Der Gesetzgeber ordnete daher in Art. 29 des Steuerbereinigungsge- setzes 1985 (BStBl I 1984, S. 659-679) die unverzügliche Rückzahlung der Investitionshilfeabgabe an. Nach dem Haushaltsbegleit- gesetz 1984 war dagegen vorgesehen, die Abgabe in den Jahren 1983 bis 1985 zu erheben und 1990 bis 1993 zurückzuzahlen. Die zahlreichen Veröffentlichungen, Regelungen, Novellierungen, Anweisungen und Rechtsbehelfsverfahren zur Investitionshilfeabgabe standen in einem auffallenden Missverhältnis zur Gesamtbedeutung der Zwangsanleihe oder Sonderabgabe. Alle Einkommensteuer- und Körperschaftsteuerpflichtigen waren grundsätzlich mit 5% der Bemessungsgrundlage abgabepflichtig. Als Bemessungsgrundlage galt einheitlich die festzusetzende Einkommen- und Körperschaftsteuer. Die Abgabe wurde zeitnah von den Vorauszahlungen oder der einbehaltenen Lohnsteuer im voraus erhoben; eine endgültige Abrechnung erfolgte erst im Rahmen des Veranlagungsverfahrens. Die Jahresabgabeschuld war auch Grundlage für die Rückzahlung. Die Abgabe wurde bei Einkommensteuerpflichtigen nicht erhoben, wenn die Bemes- sungsgrundlage weniger als 30000 DM beim Ehegattentarif oder 15 000 DM beim Grundtarif (Alleinstehende) beträgt. Das entsprach einem jeweils zu versteuernden Einkommen von 100000 DM (Verheiratete) und 50000 DM (Ledige). Bei den Erhebungsuntergrenzen handelte es sich um Steuerfreigrenzen, nicht um Steuerfreibeträge. Für den Übergangsbereich war allerdings eine Härteregelung vorgesehen. Bei Gewinneinkünften konnte die Abgabe durch Investitionen kompensiert werden. 20% der in dem der Voranmeldung vorangegangenen Kalenderjahr angeschafften oder hergestellten, ausschliesslich im Inland betrieblich eingesetzten abnutzbaren Anlagegüter (ohne "Geringwertige Wirtschaftsgüter") führten zur Ermässigung der Abgabe. Die Abgabe taucht in der aktuellen Diskussion als zusätzliches Finanzierungsinstrument wieder auf. Literatur: Jarosch, K.-R., Die Investitionshilfeab- gabe und ihre Minderung, Stuttgart u.a. 1983. Herrmann, C./Heuer, G./Raupach, A., Investitions- hilfegesetz (Zwangsanleihe), Köln 1983.
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