Grundsätzlich kann der Ablader bei Abladung der Gesamtpartie die Aufsstellung mehrerer Teilkonnossemente verlangen. Da allerdings oftmals bei Ablieferung der Partie die Empfänger der Teilpartien noch nicht feststehen, wird nur ein Konnossement ausgestellt. Da ein praktisches Bedürfnis besteht, größere Warenpartien auch nach Abladung zu teilen, um so den Weiterverkauf zu ermöglichen, wurden im Handelsverkehr Legitimationsmittel eingeführt, die über Teilpartien der ursprünglichen Gesamtpartien laufen und die dem Käufer der jeweiligen Teilpartie die Rechtsstellung eines legitimierten Konnossementsinhabers verschaffen sollen. Die zu diesem Zweck ausgestellten Urkunden werden in der Praxis uneinheitlich als Konnossementsteilschein, Delivery Order, Lieferschein, Kaiteilschein u. ä. bezeichnet, wobei die darin übertragenen Rechte unterschiedlich ausgeprägt sein können.
Diese rechtlichen Auswirkungen lassen sich in drei Fallgruppen einteilen. Der in der Praxis häufigste Fall ist die Ausstellung von Teilscheinen durch den Verfrachter oder dessen Vertreter im Löschhafen gegen Rückgabe des Konnossements. Da mit der Ausstellung dieses Teilscheins das Konnossement zurückgegeben wird, wird durch die Übergabe des Teilscheins an den Empfänger diesem das Eigentum an der Ware durch Abtretung des Herausgabeanspruchs verschafft. Bei dieser Art des Teilscheins, oft Lieferschein genannt, handelt es sich um ein Legitimationspapier, das heißt, der Verfrachter wird durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde gegen deren Rückgabe frei. Alternativ kann die Ausstellung von Teilscheinen durch den Konnossementsinhaber sowie die Abstempelung derselben durch den Verfrachter bzw. dessen Vertreter gegen Rückgabe des Konnossements erfolgen. Rein rechtlich sind diese Teilscheine mit Auslieferungsvermerk (Akzept) den Lieferscheinen gleichgestellt. In Hamburg übernimmt die Kaianstalt die Abstempelung der vom Konnossementsinhaber vorzulegenden Teilscheine gegen Einlieferung des Konnossements.
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