Grundsätze für den Aufbau der Kostenrechnung, für die Art der Erfassung und Verrechnung der Kosten sowie für die Teilgebiete der Kostenrechnung (Kostenarten-, Kostenstellen-, Kostenträgerrechnung). Die Kostenrechnungsgrundsätze stellen folgende Mindestanforderungen an eine anwendbare Kostenrechnung:
1. Genauigkeit, strenge zeitliche Abgrenzung der Kosten und Verrechnung entsprechend der Kostenbeanspruchung
2. Belegnachweis
3. Anpassung an die Besonderheiten des Betriebes
4. Vergleichbarkeit der Ergebnisse
5. Übersichtlichkeit und rechtzeitige Bereitstellung der Ergebnisse
6. Wirtschaftlichkeit der Rechnungsführung
Im Jahre 1939 wurden durch einen Regierungserlaß zum erstenmal Kostenrechnungsgrundsätze aufgestellt, die einen einheitlichen Aufbau, die richtige Gestaltung und die zweckentsprechende Auswertung der Kostenrechnung zum Ziele hatten. Ergänzend seien die Richtlinien zur Preisermittlung aufgrund der Selbstkosten bei Leistungen für öffentliche Auftraggeber LSO) aus dem Jahre 1938 und deren entsprechende Regelungen für Bauleistungen (LSBO) genannt. 1951 gab der Arbeitsausschuß Betriebswirtschaft Industrieller Verbände Gemeinschaftsrichtlinien für die Kosten- und Leistungsrechnung und einen Gemeinschaftskonten-rahmen (GKR) heraus. Alle Grundsätze tragen nur den Charakter von Anregungen, da ein Zwang zur Einführung der Kostenrechnung bis heute nicht besteht (Ausnahme bei öffentlichen Aufträgen).
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