Die Verrechnung (Verteilung, Zurechnung, Zuordnung) der Kosten innerhalb der Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung erfolgt nach bestimmten Grundprinzipien, die sich in Theorie und Praxis im Laufe der Zeit herausgebildet haben: • Verursachungsprinzip, • Durchschnittsprinzip, • Tragfähigkeitsprinzip. Das Verursachungsprinzip (Prinzip der Kostenverursachung, Kausalitätsprinzip) ist die dominierende Regel der Kostenverrechnung. Es besagt (in seiner speziellsten und praktisch bedeutsamsten Form), dass dem einzelnen Kostenträger nur jene Kosten zugerechnet werden dürfen, die dieser verursacht hat. Präziser: Zurechenbar sind hiernach nur jene Kosten, die bei der Erstellung einer zusätzlichen Kostenträgereinheit zusätzlich anfallen bzw. bei der Einschränkung der Leistungserstellung um eine Einheit wegfallen. In allgemeinerer Form besagt das Verursachungsprinzip, dass einem bestimmten Bezugsobjekt nur jene Kosten zugerechnet werden dürfen, die dieses verursacht hat. Solche Bezugsobjekte können neben dem einzelnen Kostenträger z.B. sein: die Gesamtheit der Kostenträger einer Produktart, eine Produktgruppe, eine Kostenstelle, ein Betriebsbereich. Man kann das Verursachungsprinzip über die Kostenträger- und Kostenstellenrechnung hinaus auch für die Kostenartenrechnung als gültig betrachten: Dort besagt es, dass als Kosten nur jener bewertete Verzehr an Gütern und Dienstleistungen verrechnet werden darf, der durch die (typische) betriebliche Leistungserstellung verursacht worden ist; anderenfalls liegt neutraler Aufwand vor. Das Verursachungsprinzip kann (in seiner speziellsten Form) bei der Verrechnung der Fixkosten in der Kostenträgerrechnung nicht eingehalten werden; daraus ergibt sich die Konsequenz, Fixkosten überhaupt nicht mehr auf einzelne Kostenträger zu verrechnen. Diesen Weg geht die Grenzkostenrechnung, die den einzelnen Kostenträgern nur die variablen Kosten zurechnet. Entsprechend führen die anderen Formen des Verursachungsprinzips zu anderen Formen der Teilkostenrechnung (Voll- und Teilkostenrechnung). Will man (aus bestimmten Gründen) dennoch alle Kosten, auch die Fixkosten, auf die einzelnen Leistungen kalkulieren, also Vollkosten ermitteln, dann muss man das Verursachungsprinzip durch andere Verrechnungsgrundsätze ersetzen oder ergänzen. Es zeigt sich weiter, dass zwischen dem hier beschriebenen Verursachungsprinzip und dem von Paul Riebel vorgeschlagenen Identitätsprinzip kein Unterschied besteht. Nach Riebel sind Kosten "einem Untersuchungsobjekt nur dann eindeutig und zwingend zurechenbar, wenn die Existenz dieses Untersuchungsobjekts durch dieselbe Disposition ausgelöst worden ist wie eben diese zuzurechnenden ... Kosten ... (,Zurechnung nach dem Identitätsprinzip)." Welche Kosten in diesem Sinne zurechenbar sind, entscheidet sich an der Frage, "ob und in welcher Höhe der fragliche Wertverzehr wegfiele oder gar nicht erst entstünde, wenn das jeweilige Kalkulationsobjekt nicht vorhanden wäre" (Riebel). Im Zusammenhang mit dem Verursachungsprinzip wird die Meinung vertreten, man dürfe dieses Prinzip nicht kausal als Ursache-Wirkung-Beziehung interpretieren, sondern müsse das Verursachungsprinzip final als Zweck-Mittel-Beziehung auffassen. Während nach dem Kausalitätsprinzip die Kosten durch die Leistungserstellung verursacht werden, sind nach dem Finalitätsprinzip die Kosten Mittel zum Zweck der Leistungserstel- lung. Wie sieht nun die Lösung des Fixkostenpro- blems nach dem Finalitätsprinzip aus? Die Fixkosten sind als Mittel zum Zweck der Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft eingesetzt worden und können deshalb der Gesamtheit der im Rahmen dieser Kapazität hergestellten Leistungen verursachungsgerecht zugerechnet werden. Sie können jedoch nicht einer einzelnen Leistungsart oder sogar -ein- heit zugerechnet werden, und damit führt das Finalitätsprinzip in dieser kostenrechnerischen Kardinalfrage nicht weiter als das Kausalitätsprinzip. Für jene Fälle, in denen man ohne Rücksicht auf das Verursachungsprinzip dennoch volle Stückkosten zu ermitteln hat (z.B. für die steuerbilanzielle Bestandsbewertung oder für LSP-Kalkulationen), muss man sich mit dem Durchschnitts- oder Tragfähigkeitsprinzip behelfen. Beim Durchschnittsprinzip (Prinzip der Durchschnittsbildung) lautet die Fragestellung: Welche Kosten entfallen im Durchschnitt auf welchen Kostenträger (welches Bezugsobjekt). Im Falle eines Einprodukt-Betriebes werden also die gesamten Fixkosten einfach durch die gesamte Leistungsmenge dividiert. Im Falle des Mehrprodukt-Betriebes muss diese Verteilung mit Hilfe bestimmter Schlüsselgrössen (Bezugsgrössen) vorgenommen werden (Kalkulationssatz). Das Tragfähigkeitsprinzip (Prinzip der Kostentragfähigkeit, Belastbarkeits- oder Dek- kungsprinzip) ist der Spezialfall des Durchschnittsprinzips für solche Schlüsselgrössen (Bezugsgrössen), die von den Absatzpreisen der Kostenträger abhängig sind. Man verrechnet die nicht verursachungsgemäss zurechenbaren Kosten, also im wesentlichen die fixen Kosten, im proportionalen Verhältnis zu den Absatzpreisen oder Deckungsbeiträgen der Kostenträger auf eben diese Kostenträger. Für Kontroll- und dispositive Zwecke sind derartige Kalkulationsergebnisse ungeeignet, da sie nicht mehr das reine Spiegelbild des innerbetrieblichen Kombinationsprozesses sind, nachdem die Absatzmarktpreise als externe Daten die Kostenhöhe beeinflussen. Relativ häufige Anwendung dürfte das Tragfähigkeitsprinzip jedoch bei der bilanziellen Bewertung von Kuppelprodukten im Rahmen der Kuppelkalkulation nach der Verteilungsmethode finden. Literatur: Haberstock, L., Kostenrechnung I, Einführung, 9. Aufl., Hamburg 1993. Riebel, P., Einzelkosten- und Deckungsbeitragsrechnung, Opladen 1972.
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