bezeichnet Abweichungen realer Märkte von den Voraussetzungen des Modells vollständiger Konkurrenz auf einem vollkommenen Markt. Typische Marktunvollkommenheit in diesem Sinne stellen etwa die Verletzung des Postulats eines vollkommen homogenen Angebots durch Produktdifferenzierung dar, ferner das Bestehen von Markteintrittshemmnissen, das Fehlen vollkommener Markttransparenz und Abweichungen von der Marktform des Polypols. Solange vollständige Konkurrenz (perfect competition) als wettbewerbspolitisches Leitbild anerkannt wurde, galt Marktunvollkommenheit als grundsätzlich unerwünscht, ihre Beseitigung durch wettbewerbspolitische Massnahmen erschien geboten. Das Konzept des funktionsfähigen Wettbewerbs hat zu einem Wandel dieser Auffassung geführt. Mittlerweile wird nicht mehr bestritten, dass Marktunvollkommenheit das Zustandekommen von funktionsfähigem Wettbewerb auch fördern kann und in diesem Falle wettbewerbspolitisch durchaus erwünscht ist. Als Beispiele für die dieser Argumentation zugrunde liegenden Prämissen seien die Ver letzung der im Modell der vollständigen Konkurrenz geforderten "vollständigen Information" und die (streng genommen unendlich) rasche Anpassung der Marktteilnehmer an eine Änderung relevanter Daten genannt: Dynamische Unternehmer erhalten die Chance, durch einen erfolgreichen Wettbewerbsvorstoss Vorsprungsgewinne zu erzielen, erst durch die Gewissheit, dass ihre Konkurrenten zumeist nicht in der Lage sind, erfolgreiche Innovationen ohne zeitliche Verzögerung nachzuvollziehen. Auch eine wettbewerbspolitisch erwünschte Preissenkung ist i.d.R. einzelwirtschaftlich nur sinnvoll und damit auch nur zu erwarten, wenn das in diesem Sinne vorstossende Unternehmen sicher sein kann, dass diese Massnahme nicht durch entsprechende Aktivitäten der anderen Anbieter unverzüglich pariert und damit unwirksam gemacht wird. dass Marktunvollkommenheit der Funktionsfähigkeit des Wettbewerbs im Einzelfall auch abträglich sein kann, wird damit nicht bestritten: Hohe Markteintrittsschranken, die die etablierten Anbieter eines Marktes sehr weitgehend vor dem Wirksamwerden potentieller Konkurrenz schützen, sind ein Beispiel für Marktunvollkommenheit, die als wettbewerbspolitisch unerwünscht anzusehen und somit nach Möglichkeit zu beseitigen ist. Literatur: Schmidt, Wettbewerbspolitik und Kartellrecht, 3. Aufl., Stuttgart 1990.
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