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Mengenpolitik

[s.a. Absatzinstrumente] Als Mengenpolitik wird die Fixierung der Absatzmenge bezeichnet; Mengenpolitik wird meist durch die Festlegung von Verpackungseinheiten betrieben. Zu unterscheiden sind der festgelegte Absatz von

- Mengen gleicher Waren (»Multipack-einheiten«)

- Mengen unterschiedlicher Waren (»Gebinde«)

- Höchstmengen (»Liefermengenbeschränkung«)

- Mindestmengen.

Festlegung der Verpackungseinheiten von Waren. Eine Strukturentscheidung bezieht sich auf das dauerhafte Angebot von Einzel- und Multipackeinheiten. Eine vorübergehende mengenpolitische Entscheidung wäre durch den Slogan "3 Stück für 1 DM" im Rahmen von Sonderaktionen gekennzeichnet. Als Mengenpolitik gilt auch der dauerhafte Kuppelabsatz bestimmter Waren oder Dienstleistungen, die sog. Komplettangebote. In diesem Zusammenhang ist auf die Wirkung steuerlicher Vorschriften auf die Verpackungspolitik hinzuweisen. So führte die Einführung der Mehrwertsteuer von marktgängigen, runden Endpreisen zu unrunden Zahlen und zwang zu Mengenkorrekturen, wo runde Werte den Geschäftsverkehr beschleunigen oder, wie beim Automatenvertrieb (Zigaretten), sogar unabdingbar sind. Nach § 3 UWG ist für Handelsbetriebe keine beliebige Mengengestaltung möglich. So kann ein Verkauf wegen einer Irreführung über die Vorratsmenge unzulässig sein. Zulässig ist dagegen eine Mengenbeschränkung im Einzelhandel (z.B. drei Kästen Bier pro Person).          

Die Gesamtheit der in der Markt­politik eines Wirtschaftsunternehmens zu treffen­den Entscheidungen über die anzubietenden Quantitäten der Güter, d.h. die Entscheidungen über die “Mengen je Umsatzakt, je Lieferung oder auch je Periode” (Bruno Tietz). Die dabei zu treffenden Entscheidungen können Mindest­oder Höchstmengen betreffen und sie werden in der Regel in Form von Festlegungen der Ver­packungseinheiten getroffen.

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