Von der betrieblichen Mitbestimmung nach dem BetrVG ist die unternehmerische Mitbestimmung, unternehmerische Grundsätzlich zu unterscheiden, auch wenn beide dort nebeneinander bestehen, wo Unternehmen in die Geltungsbereiche beider Mitbestimmungsregelungen fallen. Unternehmerische Mitbestimmung, unternehmerische ist die Teilhabe der Mitarbeiter an den ( Unternehmens-) politischen Entscheidungen zur Festlegung der Ziele und Strategien der Unternehmung, die in der Regel von der Unternehmensleitung (Vorstand) getroffen werden, durch Wahl und Kontrolle der Vorstandsmitglieder. Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrates sind in S 111 AktG 1965 geregelt. Die unternehmerische Mitbestimmung, unternehmerische beruht je nach Wirtschaftszweig und Betriebsgröße auf verschiedenen Rechtsgrundlagen und ist demgemäß unterschiedlich ausgestaltet,
a) Montanmitbestimmung Das Montan-Mitbestimmungsgesetz vom 21. 05. 1951 ist die älteste geltende Mitbestimmungsregelung. In seinen Geltungsbereich fallen Kapitalgesellschaften des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie mit mehr als 1000 Arbeitnehmern. Der in der Regel llköpfige Aufsichtsrat in Montan- Unternehmen ist paritätisch mit je 5 Vertretern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer besetzt. Zur Verhinderung von Pattsituationen ist von diesen ein 11. Aufsichtsratsmitglied, der sog. »Neutrale«, zu wählen. Darüberhinaus gehört dem Vorstand als gleichberechtigtes, nicht gegen die Mehrheit der Stimmen der Arbeitnehmerbank zu wählendes Mitglied ein Arbeitsdirektor an, dessen Aufgaben sich im wesentlichen auf die personellen und sozialen Angelegenheiten beziehen.
b) Mitbestimmung in Montan-Hol-dinggesellschaften
Für Unternehmen, die Montan- Unternehmen aufgrund eines Organverhältnisses beherrschen, gilt das Mitbestimmungsergänzungsgesetz vom 07. 08. 1956.
c) Mitbestimmung in Unternehmenmit mehr als 2000 ArbeitnehmernDas Mitbestirnmungsgesetz vom04. 05. 1976 gilt für alle Kapitalgesellschaften mit mehr als 2000 Arbeitnehmern, soweit sie nicht in den Geltungsbereich der Montan-Mitbestimmung fallen. Die wesentlichen Unterschiede zum ansonsten sehr ähnlichenMontan-MitbestG sind:
die Anzahl externer (Gewerkschafts-) Vertreter auf der Arbeitnehmerseite des paritätisch besetzten Aufsichtsrats (dessen Mitgliederzahl sich nach der Größe des Unternehmens richtet) ist geringer: einer 3:2-Mehrheit nach dem Mon-tanMitbestG steht ein 1:2 Verhältnis nach dem MitbestG gegenüber;
dem Aufsichtsrat muß auf Arbeitnehmerseite ein Leitender Angestellter angehören;
zur Auflösung von Pattsituationen «„hält der Aufsichtsratsvorsitzende, der aus der Seite der Anteilseigner gewählt wird, eine zweite Stimme; bei der Bestellung des Arbeitsdirektors besteht keine Sperrklausel, er kann also auch gegen die Stimmen der Arbeitnehmervertreter gewählt werden,
d) Mitbestimmung in Unternehmen mit nicht mehr als 2000 Arbeitnehmern.
Für Unternehmen, auf die weder die Montanmitbestimmung noch das MitbestG anwendbar sind, gelten hinsichtlich der Mitbestimmung, unternehmerische die §§ 76, 77, 77z, 81, 85, 87 des Betriebsverfassungsgesetzes von 1952, die durch das BetrVG 1972 nicht außer Kraft gesetzt wurden.
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