Die betriebliche Mitbestimmung ergibt sich aufgrund des Betriebsverfassungsgesetzes, des Montan-Mitbestimmungsgesetzes und des Mitbestimmungsgesetzes von 1976. Die Mitbestimmung der Arbeitnehmer ist durch den Betriebsrat, den Wirtschaftsausschuß, den Aufsichtsrat und den Arbeitsdirektor gegeben. Sie wird, soweit sie sich auf den Betriebsrat und den Wirtschaftsausschuß erstreckt, als arbeitsrechtliche Mitbestimmung bezeichnet. Sie wird, soweit sie sich auf den Aufsichtsrat und den Arbeitsdirektor bezieht, unternehmerische Mitbestimmung genannt.
Betriebliche Mitbestimmung, betriebliche ist die Teilhabe der Arbeitnehmer bzw. ihres Vertretungsorgans an für sie bedeutsamen personellen, sozialen und organisatorischen Entscheidungen, die innerhalb des Betriebes anfallen. Unternehmenspolitische Entscheidungen sind davon nicht betroffen (Mitbestimmung, unternehmerische). Rechtsgrundlage der b. Mitbestimmung, betriebliche ist das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) vom 15. 01. 1972. Sein Geltungsbereich erstreckt sich nur auf Betriebe der Privatwirtschaft mit in der Regel 5 ständigen zur Wahl des Betriebsrates berechtigten Arbeitnehmern, von denen 3 wählbar sind (§ 1 BetrVG). Wahlberechtigt sind dabei Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wählbar sind Wahlberechtigte mit mindestens 6monatiger Betriebszugehörigkeit (§S 7 und 8 BetrVG). Die Gruppe der leitenden Angestellten wird dabei in § 5 Abs. 3 generell vom BetrVG ausgenommen. Der Betriebsrat ist im Rahmen der Betriebsverfassung das wichtigste Vertretungsorgan der Belegschaft. Er wird in geheimer und unmittelbarer Wahl regelmäßig für 3 Jahre gewählt, die Zahl seiner Mitglieder ist abhängig von der Zahl der im BetriebBeschäftigten. Betriebsratsmitgliedergenießen aufgrund der Bedeutung ihrer Arbeit für den Betrieb einen besonderen Schutz, so ist z. B. eine ordentliche Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses unzulässig. Neben demBetriebsrat hat das BetrVG im Interesse einer umfassenden Vertretungder Arbeitnehmer weitere Gremiengeschaffen, u. a. die Betriebsversammlung, die mindestens einmal imVierteljahr zur Information aller Arbeitnehmer einzuberufen ist; denWirtschaftsausschuß, der in Betriebenmit mehr als 100 ständigen Arbeitnehmern vom Betriebsrat zu bildenist und die Einigungsstelle, die sichnach § 76 BetrVG paritätisch aus Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretern zusammensetzt und im Falle vonMeinungsverschiedenheiten eine Schlichtung herbeiführen soll. Die aus dem BetrVG ableitbaren Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer (deren Ausübung dem Betriebsrat obliegt) sind in ihrer Wirksamkeit abgestuft: als schwächste Form gilt der Anspruch auf Unterrichtung, gefolgt von den Mitwirkungsrechten der Anhörung und Beratung; stärkste Form der Beteiligung sind die Mitbestimmungsrechte, nach denen die Zustimmung des Betriebsrates zur Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Arbeitgebermaßnahme wird. Im einzelnen ist eine Beteiligung des Betriebsrates (mit jeweils unterschiedlichen Mitbestimmungsintensitäten) im Bereich sozialer Angelegenheiten einschließlich des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit (§§ 87-89 BetrVG), bei der Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung (SS 90, 91 BetrVG) und bei personellen Angelegenheiten, z. B. bei Kündigungsmaßnahmen (§§ 92-105 BetrVG), vorgesehen.
Beteiligung der Arbeitnehmer an der Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen im Betrieb. Im Gegensatz zur Unternehmensmitbestimmung, bei der Arbeitnehmervertreter in die Leitungsorgane des Unternehmens entsandt werden, wird die betriebliche Mitbestimmung durch eigenständige Gremien wahrgenommen, die als Repräsentanten der Arbeitnehmer fungieren. Für die Privatwirtschaft sind dies der Betriebsrat, der die Arbeitnehmer eines Betriebs vertritt, der Gesamt- und der Konzernbetriebsrat (§§ 47 ff. §§ 54 ff. BetrVG), die im Falle des Bestehens mehrerer Betriebsräte im Unternehmen oder Konzern zu bilden sind, der Europäische Betriebsrat (§§ 1 ff. Europäische Betriebsräte-Gesetz), der bei gemeinschaftsweit tätigen Unternehmen installiert werden kann, sowie die Jugend- und Auszubildendenvertretung (§§ 60 ff. BetrVG), während bei öffentlich-rechtlich strukturierten Arbeitgebern Personalvertretungen auf Grundlage des Personalvertretungsrechts des Bundes und der Länder gebildet werden. Siehe Arbeitsrecht (mit Literaturangaben).
Literatur: Hromadka, W.; Maschmann, F.: Arbeitsrecht, Band 2 Kollektivarbeitsrecht und Arbeitsstreitigkeiten, 3. Auflage, Preis, U.: Arbeitsrecht Praxis-Lehrbuch zum Kollektivarbeitsrecht, Köln 2003.
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