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Negoziationskredit

wie der Rembourskredit eine Kreditform im Auslandsgeschäft. Während beim Rembourskredit der Exporteur ein Bankakzept erhält, das er bei seiner Bank diskontieren kann, wird beim Negoziationskredit die Bank des Exporteurs von der des Importeurs ermächtigt, zu ihren Lasten einen vom Exporteur auf den Importeur oder eine Bank gezogenen Wechsel gegen Vorlage der Dokumente (z. B. Versicherungsschein, Verschiffungsdokument) anzukaufen oder zu bevorschussen (negoziieren), und zwar bevor der Wechsel vom Importeur oder von der Bank akzeptiert worden ist. Folglich kann der Exporteur bereits bei Vorlage der Versanddokumente über den Gegenwert verfügen. Die Form des Negoziationskredits ist im Rahmen des Akkreditivs üblich. Im Akkreditiv (Auftrag, aus dem Guthaben des Auftraggebers einem Dritten einen bestimmten Betrag zur Verfügung zu stellen) wird dann vereinbart, dass eine von der eröffnenden Bank (Bank des Importeurs) beauftragte Bank (Bank des Exporteurs) im Lande des Verkäufers einen vom Begünstigten (Exporteur) auf die eröffnende Bank gezogenen Wechsel negoziieren (ankaufen) soll (Negoziierungsklausel).    Literatur: Vormbaum, H., Finanzierung der Betriebe, 8. Aufl., Wiesbaden 1990, S. 326. Wöbe, GJ Bilstein, J,, Grundzüge der Unternehmensfinanzierung, 6. Aufl., München 1991, S. 235.

siehe   Negozfierungskredit.

, Negoziierungkredit oder Trattenankauflcredit. Finanzierungsform im Außenhandelsgeschäft (ähnlich dem Rembourskredit), bei der die Bank des Exporteurs von der Bank des Importeurs ermächtigt wird, zu deren Lasten eine vom Exporteur auf den Importeur oder seine Bank ausgestellte Tratte gegen Vorlage der Exportdokumente anzukaufen, also bereits vor dem Wechselakzept seitens des Importeurs. Die Kreditgewährung (Bevorschussung) an den Exporteur kann in Verbindung mit Dokumenteninkassi, Dokumentenakkreditiven oder Ziehungsermächtigungen erfolgen.

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