Nießbrauch Eine Sache oder Recht kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen (Nießbrauch). So kompliziert formuliert es der Gesetzgeber in §§ 1030, 1068 BGB.
Machen wir uns den Begriff an einem Beispiel klar! Unternehmer Karlchen Huber will klare Verhältnisse für den Tag schaffen. an dem er nicht mehr unter den Lebenden weilt. Seiner einzigen Tochter Hannelore überschreibt er das Eigentum am Mietshaus in Berlin. Die Mieterträge will Vater Huber aber weiterhin kassieren. Dementsprechend wird – also hei der Überschreibung des Eigentums von Bruno auf Hannelore – ein Nießbrauch auf das Mietshaus bestellt. Karlchen Huber zieht dann wie bisher die Nutzungen aus dem Haus – die Mieterträge also.
Einer Person zustehendes Recht, aus einer fremden Sache, einem fremden Recht oder Grundstück wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen, d.h. die daraus anfallenden Erträge zu vereinnahmen.
bedeutet, daß aus einem fremden Gegenstand (Vermögen, Recht, Sache, z.B. Grundstück) stammende Erträge (rechtlich: »Früchte«) dem Inhaber des Nießbrauch-Rechts ganz oder teilweise zustehen. Geregelt in §§ 1030 ff BGB.
Das personengebundene Recht, die Nutzungen aus einem Gegenstand zu ziehen; dieses Recht ist weder veräusserlich noch vererbbar. Wird bestellt an einem Grundstück, einer beweglichen Sache oder einem Recht einschl. Sparguthaben und Wertpapieren: Sparguthaben-, Wertpapierniessbrauch. Zu unterscheiden: Sicherungsund Versorgungsniessbrauch. Niessbraucher ist der durch die Bestellung eines Niessbrauchs Begünstigte.
Belastung eines Grundstücks, einer beweglichen Sache oder eines Rechts in der Weise, dass der Begünstigte die Nutzungen der Sache oder des Rechts ziehen kann. Das Niessbrauchrecht ist nicht übertragbar und nicht vererblich. In der Praxis findet sich vor allem der Versorgungsniessbrauch in zwei Formen, nämlich einmal durch Übertragung einer Rechtsposition zu Lebzeiten mit Vereinbarung eines Niessbrauchs zugunsten des Übertragenden, und zum anderen durch Einsetzen einer Person als Erbe, während einer anderen Person ein Niessbrauch eingeräumt wird. Damit fallen dem Niessbraucher zu Lebzeiten die wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeiten zu, während die Eigentümerstellung bereits für einen neuen Eigentümer gesichert ist.
Dingliches Nutzungsrecht an einer Sache, die in fremdem Eigentum steht. Nießbrauchrechte werden z. B. bei Grundstücken und Immobilien eingeräumt und in Abteilung II des Grundbuches dinglich besichert.
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