partnerschaftliche Aufteilung des Rentenanspruchs an beide Ehepartner. Der Gedanke einer solchen partnerschaftlichen Aufteilung des Rentenanspruchs wird im Rahmen der anstehenden Neuregelung der —Hinterbliebenenversicherung diskutiert. Nachdem die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. 3. 1975 den Gesetzgeber verpflichtete, bis zum Ablauf der Legislaturperiode im Jahr 1984, eine Neuregelung der Hinterbliebenenrenten vorzulegen, die vor dem im Art. 3 Abs. 2 GG niedergelegten Massstab der Gleichberechtigung der Geschlechter Bestand hat, sind, vor allem auch von der Sachverständigenkommission für die soziale Sicherung der Frau und der Hinterbliebenen, eine Reihe von Vorschlägen zur Neuordnung der Hinterbliebenenversorgung von Witwen und Waisen erarbeitet worden. Neben Vorschlägen, die entweder auf eine Neuregelung der vom Ehepartner abgeleiteten Hinterbliebenenversorgung für Witwen und Waisen hinauslaufen oder ein laufendes Splitting von Rentenanwartschaften während Bestehen der Ehe vorsehen oder eine Mitversicherung für den haushaltsführenden Ehegatten verlangen, ist vor allem das Modell, das zu einer Teilhabe des überlebenden Ehegatten an der Gesamtversorgung führt, diskutiert worden. Dieser Vorschlag geht von dem Gedanken aus, dass jeder Ehepartner mit seinem Einkommen und später mit seiner Rente zum gemeinsamen Lebensstandard beiträgt. Im. Hinterbliebenenfall wird aus den Renten beider Ehepartner eine Gesamtversorgung gebildet; dem Hinterbliebenen soll dann ein bestimmter Prozentsatz dieser Gesamtversorgung zukommen. Von diesem Grundmodell gibt es eine Reihe von Varianten. Gemeinsam ist allen diesen, dass eine eigenständige Hinterbliebenenrente nur gezahlt werden soll, wenn es beim Tod des Ehepartners auch in der Person des überlebenden Ehepartners einen Versicherungsfall gibt, d. h. Hinterbliebenenrente würde nur gezahlt werden, wenn auch der eigene Versicherungsfall (z. B. —Erwerbsunfähigkeit) eingetreten ist. Damit würde der heute noch vorhandene unbedingte Anspruch der Witwe auf Hinterbliebenenrente entfallen. Dafür sollen aber die bisher üblichen Versicherungsfälle (Erreichung der Altersgrenze oder Berufsbzw. Erwerbsunfähigkeit) um den Tatbestand der sonstigen Bedarfssituation erweitert werden (z. B. Erziehung minderjähriger Kinder). Da die partnerschaftliche Aufteilung des Rentenanspruchs am Prinzip der Erhaltung des Lebensstandards orientiert werden soll, wird darüber diskutiert, die Teilhaberrente auf 70 bis 75% der in der Ehe oder insgesamt erworbenen Anwartschaften anzusetzen. Eine genaue Analyse der einzelnen Modellvarianten zeigt jedoch, dass bei der Verwirklichung der Vorstellungen von der Partnerschaftsrente eine wirklich eigenständige Alterssicherung der Frau kaum aufgebaut werden kann. Auch ist die geforderte Kostenneutralität nicht gewahrt. Bei der ungünstigen finanziellen Situation der gesetzlichen Rentenversicherung hat das besonderes Gewicht. Nachdem die politischen Parteien die partnerschaftliche Aufteilung des Rentenanspruchs lange Zeit als Modell zur Neuregelung der Hinterbliebenenversorgung von Witwen und Witwern favorisiert haben, konnten sich in der Hinterbliebenenversicherung letztlich andere Regelungen durchsetzen.
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