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Prüfungsvermerk

enthält — vergleichbar dem —Bestätigungsvermerk — das zusammenfassende Gesamturteil einer freien Prüfung (Prüfungsergebnis). Ein dem Bestätigungsvermerk nachgebildeter Prüfungsvermerk darf nur erteilt werden, wenn die freie Prüfung nach Art und Umfang der Pflichtprüfung entspricht.

Unter dem Begriff »Prüfungsvermerk« wird im weiteren Sinn ein zusammengefaßtes, abschließendes Ergebnis der Prüfung eines Jahresabschlusses oder sonstiger Unterlagen verstanden, das meist formelhaft geprägt ist. Ein » Bestätigungsvermerk ist ein Prüfungsvermerk, der eine formelhafte Bestätigung der Gesetz und Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses, der zugrund eliegenden Buchführung und des Geschäftsberichts darstellt. Ein Prüfungsvermerk ist vom Prüfer mit Ort und Datum zu unterzeichnen.
Der Begriff »Prüfungsvermerk« wirddaneben auch für spezielle Prüfungsbestätigungen verwendet. Nach § 129WPO haben vereidigte Buchprüferdie berufliche Aufgabe, Prüfungen auf dem Gebiete des betrieblichenRechnungswesens, insbesondere Buch und Bilanzprüfungen, durchzuführen. Sie können über das Ergebnis ihrer Prüfungen Prüfungsvermerke erteilen. Zu den Prüfungsvermerken gehören auch Bestätigungen und Feststellungen, die » vereidigte Buchprüfer aufgrund gesetzlicher Vorschriften vornehmen. Die MaBV sieht in § 16 ebenfalls die Erteilung von Prüfungsvermerken über das Ergebnis bei Ordnungsmä-ßigkeitsprüfungen vor. Im Prüfungsvermerk ist festzustellen, oBund ggf. welche Verstöße gegen die §§ 2-14 MaBV festgestellt wurden.

Bestätigungsvermerk des Prüfers
bei der Abschlussprüfung bei Banken.

Bestätigungsvermerk nach Abschluss der Prüfung.

Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers nach Abschluss einer durchgeführten Prüfung. Dieser Bestätigungsvermerk wird auch als »Testat« bezeichnet.

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