Grundlage für das gemeinsame Handeln von Bund und Ländern zur Durchführung der Regionalförderung nach dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GRW), und zwar in Form einer zusammenfassenden Darstellung von Zielen und Objekten, die durch Massnahmen der regionalen Wirtschaftsförderung realisiert werden sollen. Rahmenpläne haben nach dem Sinn des Art. 91 a GG, der dem vorstehend genannten Ausführungsgesetz zugrunde liegt, rechtlich bindende Wirkung und nach § 4 I GRW insoweit Ausschliesslichkeitsfunktion, als Länderaufgaben, die im Rahmenplan nicht aufgeführt sind, nur von den Ländern allein wahrgenommen und somit auch nicht nach dem GRW gefördert werden können. Dabei ist zu beachten, dass Länderprogramme, die ausserhalb der gemeinsamen Förderung von Bund und Ländern durchgeführt werden, den im Rahmenplan gesetzten Präferenzen nicht entgegenstehen dürfen. Rahmenpläne sind jeweils für den Zeitraum der Finanzplanung aufzustellen, wobei die Prinzipien der gleitenden Planung gelten und die mittelfristige Finanzplanung berücksichtigt werden soll. Die Aufstellung der Rahmenpläne erfolgt durch den Planungsausschuss, dem der Bundesminister für Wirtschaft als Vorsitzender sowie der Bundesminister der Finanzen und ein Minister jedes Landes angehören. Jedes Land hat eine Stimme; die Stimmenzahl des Bundes ist gleich der Zahl der Länder. Die Durchführung der vom Planungsausschuss beschlossenen Vorhaben liegt bei den jeweiligen Ländern, von denen sie eingereicht wurden. Seit der Verabschiedung des GRW sind 19 Rahmenpläne beschlossen worden. Der Planungsausschuss legte am 6. 5. 1970 auf seiner konstituierenden Sitzung fest, dass die Aufstellung des ersten gemeinsamen Rahmenplans auf dem System der regionalen Aktionsprogramme basieren soll. Mit der Beschlussfassung über den 4. Rahmenplan wurde auch eine Neuabgrenzung der Fördergebiete in Angriff genommen. Als Grundlage dient ein flächendeckendes System von sog. Arbeitsmarktregionen, und zwar lassen sich mit Hilfe eines solchen Gebietsrasters, der im wesentlichen auf den Pendlerbeziehungen zwischen Wohn- und Arbeitsort beruht, 179 Arbeitsmarktregionen gemeindescharf abgrenzen. Sodann werden anhand einer Kennzahl, die sich aus Indikatoren der Arbeitsmarktlage und Wirtschaftskraft der einzelnen Regionen zusammensetzt, die Fördergebiete bestimmt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass beinahe die Hälfte der Fördergebiete nicht nach dem Gesamtindikator der Förderbedürftigkeit, sondern durch Sonderregelungen unabhängig von der Förderbedürftigkeit in die Gemeinschaftsaufgabe gelangt ist. Das gilt nicht nur für das Zonenrandgebiet, sondern auch das Saarland ist kraft Sonderregelung in die Regionalförderung nach dem GRW aufgenommen worden. Der 19. Rahmenplan für den Planungszeitraum 1990 bis 1994 umfasst als Normalfördergebiet rund 28,8% und als Sonderprogrammgebiete nochmals 6,2% der Bundesbevölkerung. Zentrale Ziele sind die Schaffung und Sicherung von wettbewerbsfähigen Dauerarbeitsplätzen und die Verbesserung der Einkommenssituation durch die Förderung der gewerblichen Wirtschaft und die Verbesserung der wirtschaftsnahen Infrastruktur sowie die Entwicklung des Fremdenverkehrs und Erleichterung des Strukturwandels in den Sonderprogrammgebieten. Zu diesem Zweck sollen private Investitionen in Höhe von 43 Mrd. DM und Massnahmen zur Verbesserung der wirtschaftsnahen Infrastruktur in Höhe von 2,2 Mrd. DM mit öffentlichen Mitteln gefördert werden.
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