Pflicht des Abschlussprüfers, im Rahmen der internen Berichterstattung (Prüfungsbericht) über bei der Prüfung festgestellte Tatsachen zu berichten, die den Bestand des Unternehmens gefährden, seine Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können oder die schwerwiegende Verstösse des Vorstandes gegen Gesetz oder Satzung erkennen lassen (§ 321 Abs. 2 HGB). Diese nach innen gerichtete Redepflicht ergibt sich aus der "Treuepflicht" zur geprüften Unternehmung (BGH v. 15. 12. 1954 II ZR 322/53, BGHZ 16, S. 17; BB 1955, S. 71) und aus den Schutzinteressen Dritter, zu deren Sicherung die Abschlussprüfung eingeführt wurde. Die Redepflicht bezieht sich nicht auf die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft und die Geschäftsführung.
Vorhergehender Fachbegriff: Redemption Price | Nächster Fachbegriff: Redevance
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|