Täuschung von Kapitalgebern über die wirtschaftliche Situation oder die Zukunftsaussichten insolvenzgefährdeter Unternehmen durch unrichtige Angaben (z. B. in Jahresabschlüssen oder Erläuterungen hierzu), soweit diese zu einem Vermögensschaden geführt haben (Betrug gem. § 263 StGB, eventuell Kreditbetrug gern. § 265 b StGB). Zu denken ist an Täuschungshandlungen im Zusammenhang mit der Überredung von Gesellschaftern zu Nachschüssen, der Anwerbung neuer Gesellschafter, dem Abschluss von Moratorien mit Lieferanten und Banken oder der Gründung von Auffanggesellschaften. Die Unrichtigkeit der Angaben muss, um strafrechtlich relevant zu sein, zweifelsfrei festgestellt werden. Dies ist z. B. möglich bei der Bilanzierung von Gesellschafterdarlehen ohne ausdrücklich erklärten Rangrücktritt als Eigenkapital zur Verdeckung einer Überschuldung. Steht die Tat im Zusammenhang mit einem. (gerichtlichen oder aussergerichtlichen) Vergleich, so wird auch von Vergleichsbetrug gesprochen (zumeist im Zusammenhang mit einer Vergleichsanfechtung). Literatur: Richter, H., Der Konkurs der GmbH aus der Sicht der Strafrechtspraxis, in: GmbH-Rdsch. 75. Jg. (1984), S. 113 ff. und S. 137ff. Tiede-mann, K., Der Vergleichsbetrug, in: Festschrift für U. Klug, hrsg. von Kohlmann, G., Köln 1983, S. 405 ff.
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