Bezeichnung für eine Jahresbilanz, in der die Auswirkungen finanzieller Sanierungsmaßnahmen sichtbar werden. Eine eigenständige Sanierungsbilanz außerhalb der jährlichen Rechnungslegung kennt das deutsche Handelsrecht nicht. Der Sanierungsgewinn darf normalerweise erst in der Jahresbilanz ausgewiesen werden, die für das » Geschäftsjahr aufgestellt wird in dem die finanziellen Sanierungsmaßnahmen wirksam geworden sind.
Bei Durchführung einer vereinfachten Kapitalherabsetzung eventuell mit anschließender Kapitalerhöhung ist bei » Aktiengesellschaften bei Vorhegen bestimmter Voraussetzungen eine Rückbeziehung dieser Maßnahmen auf den vor der Beschlußfassung liegenden Bilanzstichtag möglich, wobei das Recht der Feststellung des Jahresabschlusses auf die Hauptversammlung übertragen wird (§§ 234, 235 AktG). Dadurch wird dem Unternehmen die Möglichkeit eingeräumt, einen Jahresabschluß ohne Unterbilanz veröffentlichen zu können. Beispiel: Die vorläufige ( und stark vereinfachte) Bilanz einer AG zum 31. 12. 05 weist nach Auflösung aller offenen Rücklagen immer noch einen Verlust in Höhe von TDM 1450 aus:
Da das Unternehmen Grundsätzlich sanierungswürdig ist, schlägt der Vorstand eine vereinfachte Kapitalherabsetzung im Verhältnis 1:4 vor und legt der Hauptversammlung im Mai des Jahres 06 folgende Bilanz zum 31. 12. 05 zur Feststellung vor:
Durch die Rückbeziehung der Kapitalherabsetzung auf den 31. 12. 05 wird für den Fall, daß die Hauptversammlung die notwendigen Beschlüsse faßt, ein Verlustausweis vermieden. Der Sanierungsgewinn von im Beispiel TDM 50 muß in die gesetzliche Rücklage eingestellt werden.
anlässlich einer Sanierung aufgestellte Bilanz. Die Erstellung von Sanierungsbilanzen ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Zur planmässigen Durchführung der Sanierung empfiehlt sich jedoch die Erstellung folgender Bilanzen: (1) Die Sanierungseröffnungsbilanz soll Informationen über die Sanierungsbedürftigkeit und die Sanierungswürdigkeit vermitteln. Sie dient einer sorgfältigen Analyse des Ist-Zustandes. In der Regel kann die letzte Jahresbilanz als Sanierungseröffnungsbilanz verwendet werden. (2) Sanierungszwischenbilanzen sollten erstellt werden, wenn die Sanierung über einen längeren Zeitraum andauert. Sie sollen Aufschluss über den Erfolg bereits getroffener - Sanierungsmassnahmen geben. (3) Die Sanierungsschlu ssbilanz ist die Bilanz, die sich als Ergebnis der Sanierung ergibt. Gliederung und Bewertung in Sanierungsbilanzen erfolgen i. d. R. wie in einer normalen Jahresbilanz; mangels einer gesetzlichen Regelung sind jedoch vor allem für die Sanierungseröffnungs- und -zwischenbilanzen sowohl ein anderer Bilanzaufbau (z. B. verfeinerte Gliederung der Verbindlichkeiten nach Fristigkeiten) als auch eine andere Bewertung (z. B. Ansatz der mutmasslichen Verkaufspreise für die im Zuge der Sanierung zur Veräusserung bestimmten Gegenstände) möglich und zweckmässig.
Vorhergehender Fachbegriff: Sanierungsbetrug | Nächster Fachbegriff: Sanierungsfähigkeit
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|