Darlehensforderungen gegen den Staat, die durch Eintragung in das Bundesschuldbuch beurkundet und für die keine Schuldverschreibungen ausgestellt sind.
Darlehensforderungen gegen öffentliche Haushalte, die nicht als Wertpapiere verbrieft sind, sondern nur im Schuldbuch eingetragen und beurkundet sind. Sch. des Bundes sind zum Börsenhandel zugelassen.
Darlehensforderung gegen den Staat (ggf. auch gegen ein Bundesland), die, da sie nicht durch Anleihestücke verbrieft sind, im Schuldbuch beurkundet wird. Schuldbuchforderungen des Bundes sind zum Börsenhandel zugelassen.
Forderung gegen den Staat, die - obwohl langfristig - nicht in Anleiheform verbrieft wird, sondern nur durch Eintragung in das Staatschuldbuch -Bundesschuldbuch, Landesschuldbuch, Bundesbahn-Schuldbuch - Beurkundung erfährt. Für jeden Gläubiger wird ein Blatt im Schuldbuch geführt, das einer Art Kontoführung dient. Auch verzinsliche Schatzanweisungen des Bundes u. a. können ins Schuldbuch eingetragen werden. Langfristige Schuldbuchforderungen sind bei der Deutschen Bundesbank wie öffentliche Anleihen lombardfähig; sie werden auch an den Börsen gehandelt.
Darlehensforderungen gegen den Staat, die nicht als Wertpapiere verbrieft, sondern lediglich in das sog. Staatsschuldbuch eingetragen werden.
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