Bei der Speicherbuchführung werden, im Unterschied zur herkömmlichen Buchführung mit visuell lesbaren Aufzeichnungen, die Buchungen auf maschinell lesbare Datenträger geschrieben (gespeichert) und für weitere Verarbeitungen bzw. zur bedarfsweisen visuellen Ausgabe bereitgehalten.
Grundlage für die Zulässigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Speicherbuchführung sind die am 1. Jan. 1977 in Kraft getretenen Änderungen der Buchführungsvorschriften des HGB (§ 43 Abs. 4, § 44 Abs. 1 u. 3) und der AO (§ 146 Abs. 5, § 147 Abs. 1 u. 2). Richtlinien zur Ordnungsmäßigkeit der Speicherbuchführung und damit Wichtige Interpretationen dieser für den EDV-Einsatz bedeutsamen Gesetzesänderungen wurden vom »Fachausschuß für m oderne Abrechnungssysteme (FAMA) « beim Institut der Wirtschaftsprüfer sowie vom »Ausschuß für wirtschaftliche Verwaltung in Wirtschaft und öffentlicher Hand e. V. (AWV) « erarbeitet. Mit der Gesetzesänderung gestatten Handels und Steuerrecht die Führung der Handelsbücher und der sonst erforderlichen Aufzeichnungen auch auf nur maschinell lesbaren Datenträgern, soweit diese Form der Buchführung einschließlich des dabei angewandten Verfahrens den Grund sätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht. Ein regelmäßiges Ausdrucken der Daten ist nicht mehr erforderlich (Ausnahme: die Bilanz), d. h. auch eine nur maschinenlesbare Speicherung erfüllt die Grund buch bzw. Kontenfunktion. Die Daten müssen jedoch während der Aufbewahrungsfrist verfügbar sein und jederzeit innerhalb angemessener Frist visuell lesbar gemacht werden können.
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