Der Steuerpflichtige hat steuererhebliche Tatsachen, Erklärungen und Auskünfte in einer formalisierten Form auf besondere Aufforderung oder in festgelegten Zeitabständen der Finanzbehörde mitzuteilen: Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr beziehen, sind spätestens fünf Monate danach abzugeben (§ 149 AO). Die amtlich vorgeschriebenen Erklärungsvordrucke (§ 150) berücksichtigen i. d. R. die automationsgerechte Bearbeitung. Mit der Abgabe der Steuererklärung wird das Besteuerungsverfahren in Gang gesetzt. In der Regel ist Schriftform vorgeschrieben. Die Erklärungen sind durch Nachweise zu ergänzen.
Soweit die Einzelsteuergesetze es vorschreiben oder die Finanzbehörde hierzu auch durch öffentliche Bekanntmachung auffordert, haben die Steuerpflichtigen eine Steuererklärung abzugeben {%% 149-153 Abgabenordnung AO). Sie ist Grundlage des Steuerfestsetzungsverfahrens. Hat der Steuerpflichtige in der Steuererklärung auch die Steuer selbst zu errechnen, so spricht man von Steueranmeldung. Steuererklärungen sind auf amtlich vorgeschriebenen Vordrucken abzugeben, soweit nicht eine mündliche Steuererklärung zugelassen ist. Unter bestimmten Voraussetzungen können Steuererklärungen auch bei der zuständigen Finanzbehörde zur Niederschrift erklärtwerden. Den Steuererklärungen sinddie Unterlagen beizufügen, die nachden Steuergesetzen vorzulegen sind. Die Angaben in den Steuererklärungen sind wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen, was wenn der Vordruck diesvorsieht schriftlich zu versichernist. wird die durch Gesetz oder durchVerwaltungsanweisung bestimmteFrist zur Abgabe der Steuererklärungnicht eingehalten, kann ein Verspätungszuschlag bis zu 10% der endgültig festgesetzten Steuer, jedochhöchstens 10000, DM, festgesetztwerden. wird entgegen der Verpflichtung keine Steuererklärung eingereicht, muß das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen schätzen (§ 162AO).
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