Grundsatz der bilanziellen Bewertung der Vermögensteile zu den am Bilanzstichtag geltenden Börsen- oder Marktpreisen. Das Tageswertprinzip kommt nur zur Anwendung, wenn es nicht gegen das Niederstwertprinzip verstößt; d.h. wenn der Börsen- oder Marktpreis bzw. der beizulegende Wert unter den Anschaffungskosten oder Herstellungskosten (evtl. um planmäßige Abschreibungen vermindert) liegt. Tageswerte über den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bleiben unberücksichtigt und führen zu stillen Reserven.
Nach dem Tageswertprinzip sind die Vermögensgegenstände mit dem Wert anzusetzen, der ihnen am Bewertungsstichtag zukommt. Der Tageswert wird auch als Marktwert oder Zeitwert bezeichnet.
Vorhergehender Fachbegriff: Tageswertbilanz | Nächster Fachbegriff: Tagwechsel
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|