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Treuhandkredit

Kredit, der von einer Bank im Auftrag eines Treugebers (z. B. Staat, andere Bank) weitergeleitet wird. Dabei überträgt der Treugeber der durchleitenden Bank zugleich im Zuge der Funktionsausgliederung eine Reihe von Verwaltungsaufgaben gegen entsprechendes Entgelt. Das Risiko aus der Kreditvergabe kann allein beim Treugeber liegen. Der Treugeber kann allerdings gegen Entgelt die durchleitende Bank am Risiko mit einer bestimmten Quote beteiligen.

Evtl. auch: durchlaufender Kredit. Nach KWG-VO Geld- oder Sachdarlehen, die ein Institut aus Mitteln, die ihm ein Dritter zur Verfügung stellt, im eigenen Namen für fremde Rechnung gewährt, unter der Voraussetzung, dass sich die Finanzierungsleistung des Treuhänders auf die ordnungsgemässe Verwaltung der Darlehen und die Abführung der Zins- und Tilgungsleistungen beschränkt.

von einer Bank im Auftrag eines Treugebers weitergeleiteter und von ihr verwalteter Kredit. Die Bank erspart dem Treugeber damit den Aufbau eines eigenen Verwaltungsapparates. Beim Treuhandkredit im engeren Sinne trägt das Kreditrisiko allein der Treugeber; doch zählt man in der Praxis zu den Treuhandkrediten oft auch Vereinbarungen, bei denen die Bank einen Teil des Kreditrisikos übernimmt (z.B. 20%). Weit überwiegend werden als Treuhandkredite öffentliche Gelder weitergeleitet, mit denen der Staat bestimmte Personenkreise, Wirtschaftszweige oder regionale Bereiche fördern will. Die Gelder fliessen gewöhnlich über zentrale staatliche Kreditinstitute zu den Banken (z.B. über die Kreditanstalt für Wiederaufbau).

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