können dann als umweltpolitisches Instrument eingesetzt werden, wenn durch solche Veränderungen ein schonender Umgang mit der Umwelt hervorgerufen wird. Dies ist zum einen durch die Privatisierung von Umweltgütern (Wäldern, Naturparks) bzw. die Einräumung von Rechten an der teilweisen Nutzung der Umwelt (Jagd-, Fischpachtrechte) zu erreichen, wobei dabei allerdings auch Nachteile (Verteilungsungerechtigkeit) auftreten können. Zum anderen können umweltbedeutsame eigentumsrechtliche Verbesserungen zur stärkeren Schonung der Umwelt führen. Dies lässt sich erreichen durch eine Stärkung der Position des (Umwelt-) Geschädigten, durch privatrechtliche Sanktionsmechanismen bzw. durch rechtspolitische Sanktionen, die die wirtschaftlichen und sonstigen Risiken der potentiellen Umweltschädiger erhöhen und dadurch diese von der Schädigung abhalten sollen. Bei der sog. Gefährdungshaftung z. B. tritt bei Umweltschäden die Schadensersatzpflicht auch dann auf, wenn ein Verschulden der Schädiger nicht vorliegt. Ziel eines solchen Haftungsrechtes, das mit der Verabschiedung des Umwelthaftungsgesetzes 1989 in erheblichem Umfang erreicht worden ist, ist die volle Durchsetzung des Verursacherprinzips: Wer aktiv die Umwelt beansprucht, hat nicht nur das Recht, Nutzenstiftungen mit daraus resultierenden Gewinn- und Einkommensvorteilen in Anspruch zu nehmen, ihm wird auch die Pflicht zur Schadenstragung aufgebürdet. Durch das Verursacherprinzip wird ein Grossteil der sozialen Zusatzkosten der Produktion in die Kosten der Produkte aufgenommen. Mit anderen Worten: Besteht die Gefahr, dass man später für produktionsbezogene Umweltschädigungen haften muss, wird man von vornherein darauf achten, dass diese Haftungsgründe gar nicht erst entstehen, sondern dass umweltfreundliche Produkte hergestellt und entsprechende Produktionsverfahren angewendet werden. Ähnliche Wirkungen könnten auch die sog. Beweislastumkehr oder die Produzentenhaftung auslösen. Literatur: Wicke, L., Umweltökonomie, 4. Aufl., München 1993.
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