(A) (deutsches Recht), siehe Gesellschaft mit beschränkter Haftung (deutsches Recht). (B) (deutsches Steuerrecht). Mit Abschluss eines formgültigen, notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrags entsteht die Vorgesellschaft. Die Körperschaftsteuerpflicht beginnt mit der Entstehung der Vorgesellschaft, falls zusätzlich noch folgende Bedingungen erfüllt sind
(1) Vorhandensein von Vermögen,
(2) keine ernsthaften Hindernisse für die Eintragung in das (Handels-)Register,
(3) alsbaldiges Nachfolgen der Eintragung,
(4) Aufnahme einer nach aussen gerichteten Geschäftstätigkeit (H 2 KStH). (C) (österreichisches Recht). Zwischen Abschluss des Gesellschaftsvertrages und Eintragung im Firmenbuch wird eine registrierungspflichtige Gesellschaft als Vorgesellschaft bezeichnet. Sie ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht fertig entstanden, handelt oftmals aber bereits im Namen der späteren Gesellschalt. Dies wirft Fragen nach der Zuordnung dieser Handlungen auf. Die h. M. sieht die Vorgesellschaft einer Kapitalgesellschaft als eine eigenständige, vorübergehend bestehende gesellschaftliche Organisation an, der bereits Rechtsfähigkeit zukommt und die durch die Geschäftsführer der späteren Gesellschaft vertreten wird. Sie untersteht dabei einem Sonderrecht, das aus dem Gesellschaftsvertrag, den gesetzlichen Gründungsvorschriften und dem Recht des fertigen Verbandes besteht, soweit dieses nicht die tatsächliche Entstehung der Gesellschaft voraussetzt. Rechte und Verbindlichkeiten der Vorgesellschaft gehen mit Entstehung der tatsächlichen Gesellschaft auf diese über, da es sich de facto um ein und dieselbe Gemeinschaft handelt (Kontinuitäts- bzw. Identitätstheorie). Um sicherzustellen, dass die junge Gesellschaft trotz jener „Vorbelastungen” über einen angemessenen Haftungsfonds verfügt, trifft die Gründungsgesellschafter eine sog. Vorbelastungshaftung (§ 2 öGmbHG, § 34 öAktG). Sie haften der Gesellschaft gegenüber in dem Umfang, in dem das Gesellschaftsvermögen im Zeitpunkt der Entstehung hinter dem gesetzlich vorgeschriebenen Stammkapital zurückbleibt. Die Vorgesellschaft einer Gesamthandschaftsgesellschaft (OG, KG) ist hingegen als nicht rechtsfähige GesBR zu qualifizieren. Handlungen, die während ihres Bestehens gesetzt werden, sind den Gesellschaftern selbst als gesamthandschaftlich verbundenen Mitunternehmern zuzurechnen. Nach ihrer Eintragung ins Firmenbuch tritt die fertige Gesellschaft in jene Rechtsverhältnisse ein (§ 123 Abs. 2 öUGB).
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