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Wechselbetrug

Unterart der nach § 263 StGB strafbaren betrügerischen Kreditschöpfung. Der Wechselbetrug kommt vor allem in drei Formen vor: (1)   Annahme eines Wechsels, den der Akzeptant nicht einlösen will oder kann. Die Forderung, die der Gläubiger mit dem Wechsel erlangt, entspricht nicht dem Gegenwert seiner Leistung. (2)   Diskontierung von Finanzwechseln bei der Bank, sofern der Charakter des Wechsels als Finanzwechsel verschwiegen wird und die aus dem Wechsel verpflichteten Personen nicht kreditwürdig sind. Banken diskontieren grundsätzlich (Ausnahme vor allem bei Privatdiskonten) nur Wechsel, denen ein Warengeschäft zugrunde liegt (Handelswechsel), da ihre Sicherheit als höher gilt und nur Warenwechsel rediskontfähig sind (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 BbankG). Allerdings ist ein Finanzwechsel, falls er bereits mehrfach indossiert wurde, nicht immer als solcher zu erkennen. Wird ein solcher Wechsel in dem guten Glauben der Bank eingereicht, es handele sich um einen Handelswechsel, so fehlt der Täuschungsvorsatz als wesentliches Merkmal des Betrugstatbestandes. (3)   Wechselziehung zwischen zwei Kreditunwürdigen mit anschliessender Diskontierung und vergleichbarer Austausch von Indossamenten (Wechselreiterei).        Literatur: Otto, H., Wechselbetrug, in: Handwörterbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts, Loseblattsammlung, Heidelberg 1985.    

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