Da Kunden (Kommittenten) üblicherweise über keine Börsenzulassung verfügen, müssen sie bei einem Kauf oder Verkauf eines börsennotierten Wertpapiers einen Kommissionsvertrag mit ihrer Bank (Kommissionär) abschließen, damit diese die Order an die Börse bringt und dort abwickeln kann. Diese Beziehung wird als einfache Wertpapierkommission bezeichnet.
Besitzt die beauftragte Bank ebenfalls keine Börsenzulassung, muß sie mit einer dort zugelassenen Bank (Börsenbank) einen weiteren Kommissionsvertrag abschließen. Diese Vertragsbeziehungen werden als Wertpapierzwischenkommission bezeichnet, wobei die Börsenbank die Rolle des Zwischenkommissionärs und die vom Kunden beauftragte Bank die Rolle des Hauptkommissionärs wahrnimmt.
Der Kommissionär ist gem. § 10 Börsengesetz verpflichtet, den Auftrag über den Handel an einer Börse auszuführen, sofern der Kunde nicht ausdrücklich eine andere Weisung erteilt (z.B. Festpreisgeschäft). Um sicherzustellen, daß der Kunde genau den Preis für seinen Wertpapierauftrag bezahlt (erhält), den der Kommissionär an der Börse erzielt hat, ist es notwendig, daß jedem Kundenauftrag das entsprechende Ausführungsgeschäft an der Börse zugeordnet werden kann. Dies geschieht mit Hilfe sogenannter automatischer Orderroutingsysteme, die den Weg des Kundenauftrags bis zur Abrechnung nachvollziehbar machen.
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