Die Kosten, die ein Wertpapierbesitzer für seinen Kapitalbesitz aufwenden muss, können als Werbungskosten oder — falls die Papiere zum Betriebsvermögen gehören — als Betriebsausgaben abzugsfähig sein. Als Werbungskosten werden aber keineswegs alle Aufwendungen anerkannt, sondern nur solche, die mit der Erzielung der Kapitalerträge in Zusammenhang stehen, nicht aber die Kosten für die Erhaltung des Kapitalstammes. Die Unterscheidung, zu welcher Gruppe eine Aufwendung im einzelnen gehört, ist nicht einfach und oft recht umstritten. Ausgangspunkt ist die Definition des Gesetzes (§ 9 EStG) für Werbungskosten: Danach sind das Aufwendungen, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen gemacht werden. Die Aufwendungen zur Erhaltung des Kapitalstammes können demnach keine Werbungskosten sein. Kosten, die bei der Beschaffung und Veräußerung entstehen, sind nicht abzugsfähig (BFH vom 9.10.1979, BStBI. 1980, S. 116), desgleichen Wertverluste am Stammrecht (Abschn. 153 EStR). Sind keine Kapitalerträge mehr zu erwarten, so entfällt ebenfalls die Abzugsfähigkeit sowie die Reisekosten des Aktionärs zur Hauptversammlung. Bei hoher Kapitalbeteiligung jedoch (Mehrheitsbeteiligung) werden solche Kosten anerkannt. Kosten der unmittelbaren Ertragsicherung und daher abzugsfähig sind Bankdepotgebühren, Safemieten, Bankspesen, Honorar- und Prozesskosten bei Einziehung von Zinsen und Dividenden und Versicherungsprämien für die Wertpapiere.
Siehe auch: Aktienkauf auf Kredit, Safe-Mieten
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